VG Trier weist Klage eines Landwirts gegen rheinland-pfälzische LDüV als unzulässig ab


Wie aus einer Mitteilung des Gerichtes hervorgeht, betreibt der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb im Landkreis Vulkaneifel, dessen Betriebsflächen fast vollständig in einem Bereich liegen, die in der LDüV als „gefährdete Gebiete“ ausgewiesen sind. Für diese Gebiete gelten besondere Rechtspflichten hinsichtlich des Grundwasserschutzes, deren Nichterfüllung unter bestimmten Voraussetzungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.


Der Kläger berief sich zur Begründung seiner Klage zunächst auf die Rechtswidrigkeit der gegenwärtigen Ausweisung seiner Betriebsflächen als „gefährdete Gebiete“. Im Übrigen vertrat er die Auffassung, dass das für die erhobene Feststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse in seinem Falle bestehe.


Die Richter haben die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die erhobene Klage indes als nicht gegeben gesehen. Zur Begründung führten sie aus, die Zulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage erfordere stets das Bestehen eines konkretisierten Rechtsverhältnisses. Das bloße Bestehen einer Verordnung ohne konkretes Handeln der Verwaltung begründe ein solches Rechtsverhältnis jedoch noch nicht. Soweit der Kläger geltend mache, ihm drohe bei Verstößen gegen die LDüV eine Kürzung seiner Agrarförderung, müsse er sich auf den insoweit möglichen und zumutbaren Rechtsschutz gegen einen entsprechenden Bescheid verweisen lassen.


Auch, dass Verstöße gegen die LDüV ggf. mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet würden, begründe kein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis. Insoweit werde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr verlangt, dass bereits eine Beanstandung durch die zuständige Behörde erfolgt seien müsse oder aber, dass diese bereits Sanktionsmaßnahmen angedroht habe.


Das beklagte Land Rheinland-Pfalz habe jedoch bisher weder bestimmte Verhaltensweisen des Klägers beanstandet, noch auf die Strafbarkeit konkreter Handlungen hingewiesen, noch die Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens angedroht, heißt es. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.