Die Fragesteller hatten darin auf Erkenntnisse des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe verwiesen, wonach sich Cyberkriminelle oft das „erhöhte Informationsbedürfnis in aktuellen Lagen“ zunutze machten, um schädliche Links und Anhänge mit Schadsoftware zu verbreiten. Die Bundesregierung erklärt dazu, dass aktuelle rechtliche Regelungen „zu einer signifikanten Verbesserung der Cybersicherheit in Kritischen Infrastrukturen in Deutschland“ in den vergangenen Jahren geführt hätten, wodurch die Betreiber von Infrastrukturen in diesem Bereich deutlich besser aufgestellt seien, heißt es weiter.
Die Regierung verweist zudem darauf, dass der Bund den Ländern 2019 rund 1,8 Millionen Euro zur Sicherstellung der Trinkwassernotversorgung über die rund 5.000 Notwasserbrunnen im Lande zur Verfügung gestellt habe. Für das laufende Jahr stehe der gleiche Betrag bereit.
Umsetzung des WasSG
Die Notbrunnen werden nach § 9 des Wassersicherstellungsgesetzes (WasSG) von den leistungspflichtigen Betreibern in den Ländern, dort in den Kreisen und kreisfreien Städten jährlich gewartet und instandgehalten. Die nach § 26 WasSG zuständige Behörde koordiniert die Umsetzung des WasSG zwischen Bund und Leistungspflichtigen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung. Der Bund erhält Informationen über die Funktionsfähigkeit der Brunnen durch die Haushaltsmittelanforderungen für Erhaltungsmaßnahmen.
Auch kommunale kleine und mittlere Unternehmen der Wasserversorgung seien grundsätzlich vergleichbaren Risiken im Bereich der Cybersicherheit ausgesetzt, hätten jedoch nicht immer auch vergleichbare Ressourcen und Mittel wie größere Unternehmen zur Verfügung. Es sei daher wichtig, dass z. B. branchenspezifische Sicherheitsstandards so ausgestaltet werden, dass sie auch ganz oder in Teilen von Betreibern eingesetzt werden können, die die Schwellenwerte der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen (BSI-KritisV) nicht erreichen.