Bundestag stimmt WHG-Änderung zum Düngen auf Hangflächen zu


Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer grenzen und die eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen, wird nach dem neuen § 38a des WHG eine verpflichtende Begrünung in einem Bereich von fünf Metern an den Ufern vorgeschrieben. Das soll neben den Änderungen der Düngeverordnung dazu beitragen, die Anforderungen der Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu erfüllen, wie es in der Begründung der Gesetzesänderung heißt.


Zudem wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Die Länderkammer hatte in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf gefordert, den Bezugspunkt für die Ermittlung des Grades der Hangneigung direkt im Gesetzestext zu nennen und nicht nur in der Begründung, wie es der Regierungsentwurf vorgesehen hatte. Auch nennt die Verordnung auf Empfehlung des Umweltausschusses die Adressaten der Vorschrift. Demnach soll  auf Flächen, die an Gewässer grenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen, zur Böschungskante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten erhalten oder hergestellt werden.


Durch das Gesetz entsteht der Bundesregierung zufolge ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 600.000 Euro pro Jahr für die Etablierung, Pflege und Nachsaat der begrünten Flächen an Gewässern.