Mit der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes in §2b unterliegen Leistungen der öffentlichen Hand, die mit denen privater Anbieter vergleichbar sind oder in direktem Wettbewerb zu Privaten erbracht werden, der Umsatzsteuer. Die Optionsregelung ermöglicht Kommunen allerdings die Fortführung der bis Ende 2015 geltenden Regelungen zur Besteuerung. Diese war ursprünglich bis Ende 2020 befristet. Die Verlängerung der bisherigen Übergangsregelung um zwei weitere Jahre soll den Kommunen bei der Bewältigung der Corona-Pandemie helfen, heißt es in dem Gesetz zur Begründung.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat die die Entscheidung des Bundesrats zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundsätzlich positiv bewertet. Die Verlängerung des Optionszeitraums sei sinnvoll, da sich kommunale Entsorger so bestmöglich auf die geänderte Situation einstellen können, teilte der Verband mit. Die kommunalen Betriebe könnten jetzt die Vorlaufzeit gut nutzen, um in angemessener Art und Weise die Umsetzung vorzubereiten, zumal entscheidende Auslegungsfragen zur Neuregelung erst sehr kurzfristig vom Bundesfinanzministerium geklärt wurden, erklärte der VKU.
Zusätzlich haben dem Verband zufolge noch zu klärende Umsetzungsfragen, wie etwa die Fragen nach der Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Betriebs oder der Form der Ausgestaltung einer neuen Struktur, direkte Auswirkungen auf die Bürger. Das gelte beispielsweise dann, wenn die interkommunale Zusammenarbeit in bewährter Form nicht mehr fortgesetzt werden kann oder zu zahlende Entgelte mit Umsatzsteuer belastet werden.
VKU: Keine Umsatzsteuer zu zahlen, ist keine Wettbewerbsverzerrung
Mit den neuen Regeln erschwere der Gesetzgeber ohnehin schon Kooperationen von Kommunen in unterschiedlichen Bereichen, beispielsweise bei der Abwasserbehandlung benachbarter Gemeinden in „nur“ einer Kläranlage. Dieses Modell sei in den vergangen Jahren immer beliebter geworden. Gerade dort, wo immer mehr Menschen wegziehen und die verbleibenden Bürger vor Ort für bestehende Infrastrukturen aufkommen müssen, sind Kooperationen dem VKU zufolge eine gute Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass Infrastrukturen und angebundene Dienstleistungen für Bürger bezahlbar bleiben. Die Abwasserentsorgung sei eine Aufgabe, die die Kommunen für ihre Bürger erfüllen müssten. Es gebe keinen Wettbewerb. Keine Umsatzsteuer zu zahlen, sei also auch keine Wettbewerbsverzerrung, so der VKU.