Das UBA weist darauf hin, dass für die Trinkwasser-Installation und deren gesundheitliche und technische Eignung zum Transport von Trinkwasser die Haus- und Wohnungsbesitzer verantwortlich sind. Zum Schutz des Trinkwassers vor Problemen und Verunreinigungen empfiehlt die Behörde in dem Ratgeber, Arbeiten an der Trinkwasser-Installation nur von Fachbetrieben ausführen lassen.
Auch Trinkwasser hat ein Verfallsdatum
Die Behörde betont, dass das Lebensmittel Trinkwasser wie Milch, Brot oder Gemüse ein „Verfallsdatum“ habe, und ruft die Verbraucher dazu auf, für Lebensmittelzwecke kein abgestandenes Leitungswasser – Stagnationswasser – zu verwenden. Darin könnten sich Inhaltsstoffe aus den Leitungen angereichert haben. Nur frisches und kühles Wasser sollte getrunken werden. Trinkwasser, das vier Stunden oder länger in der Leitung gestanden hat, sollte kurz ablaufen. Das abgelaufene Wasser könne für andere Zwecke verwenden, z.B. zum Blumengießen, verwendet werden.
Zudem weist das Umweltbundesamt darauf hin, dass für Blei im Trinkwasser seit Dezember 2013 ein Grenzwert von maximal 0,010 mg/l gilt – ein Wert, der von Trinkwasser, das durch Bleirohre fließt, in der Regel nicht eingehalten werden könne. Falls der Verdacht besteht, dass das Trinkwasser durch Bleileitungen fließt, sollten die Verbraucher Ihren Vermieter fragen oder sich an das örtliche Gesundheitsamt wenden, das Auskunft über eine eventuell notwendige Untersuchung des Trinkwassers erteilen kann.