„Trinkwasserqualität muss bei Stilllegungen aufgrund der Coronakrise erhalten werden“


Das haben die Verbände Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA), Bundesvereinigung der Firmen im Gas- und Wasserfach (figawa) und Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) Ende März in einer gemeinsamen Empfehlung zu bedenken gegeben.

Hier müsse dennoch ein bestimmungsgemäßer Betrieb gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik sichergestellt werden. In Fällen von Quarantäne und Ausgangssperren könne dies nicht immer gewährleistet werden.


Die Empfehlung der Verbände solle zur Erhaltung der Trinkwasserqualität innerhalb der Trinkwasser-Installation im Falle von Betriebsstilllegungen und Quarantäne in der aktuellen Ausnahmesituation zur schnellen Hilfe dienen.


In der Übergangszeit sind Spülpläne notwendig


Wenn eine normale Nutzung, also der bestimmungsgemäße Betrieb, nicht gewährleistet ist, so müssen diese Trinkwasser-Installationen mit Hilfe eines Spülplans für die Übergangszeit betrieben werden, heißt es in der Empfehlung. Demnach sei mindestens alle 72 Stunden an allen Entnahmestellen kaltes und warmes Trinkwasser zu entnehmen. Ist der Betreiber der Anlage nicht in der Lage einen solchen Spülplan umzusetzen, so sollte er die Trinkwasser-Installation an der Hauptabsperreinrichtung absperren und die Trinkwasser-Installation mit allen Komponenten  vorübergehend außer Betrieb setzen.  

 

Für große Liegenschaften, wie z.B. Sport- und Eventanlagen, Stadien, Konzert- und Messehallen sollten entsprechende Pläne aufgrund der ohnehin wechselnden Nutzung bereits vorliegen, heißt es in der Empfehlung. Die Verbände weisen darauf hin, dass ihre Empfehlung nicht die Vorgaben der kommunalen Gesundheitsämter im Hinblick auf Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene gemäß Trinkwasserverordnung ersetzen, die weiterhin vollumfänglich zu beachten seien.


Für die möglicherweise erforderliche Wiederinbetriebnahme der Trinkwasser-Installation sind den Angaben zufolge die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik - EN 806, DIN 1988 - zu beachten. Hier gelte es, entsprechend der Stillstandszeiten und der zu erwartenden potentiellen Belastung, die entsprechenden Spülmaßnahmen bei Wiederinbetriebnahme einzuhalten. Eine Untersuchung des Trinkwassers in untersuchungspflichtigen Anlagen sei bei der Wiederinbetriebnahme zu empfehlen. Geeignete Arbeitshilfen dabei seien z.B. die Merkblätter zum Thema Spülen von BTGA und ZVSHK und die Betriebsanleitung Trinkwasser-Installation des ZVSHK.