Der von Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) vorgelegte Gesetzentwurf (EUWID 9.2020) dient zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2018 im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen einer unzureichenden Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, der am 3. April parallel zur Düngeverordnung darüber entscheiden soll. Das Bundesumweltministerium geht nach eigenen Angaben davon aus, dass die Kommission von einer Zweitklage und damit verbundenen Zwangsgeldern gegen Deutschland absehen könnte, wenn beide Vorhaben bis dahin beschlossen würden.
Der Bundesverband Boden (BVB) hat in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf zu bedenken gegeben, dass die Filterwirkung von Gewässerrandstreifen sehr begrenzt sei. Dies gelte insbesondere für landwirtschaftliche Nitrateinträge in Oberflächengewässer; die überwiegend durch Grund- und Dränwasserabflüsse in Oberflächengewässer, nicht aber durch Oberflächenabflüsse erfolgten. Insofern können Pufferstreifen am Gewässer das angestrebte Ziel der Reduzierung der Nitrateinträge in keiner Weise unterstützen.
Aber auch Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel, die mit dem Oberflächenabfluss in Gewässer gelangen, würden von Gewässerrandstreifen kaum aufgehalten, weil Oberflächenabfluss als konzentrierter Abfluss schmale Randstreifen komplett durchströme, ohne dass es zu einem Rückhalt der unerwünschten Stoffe komme. Das gelte besonders für Hänge mit einer Neigung von über 5 Prozent, auf denen ja die Randstreifen eingerichtet werden sollen.
Statt „end-of-pipe-Lösung“ Eintragspfade In den Blick nehmen
Dem BVB zufolge können Nitrateinträge in Gewässer ausschließlich mit Maßnahmen zur Reduzierung des Nitrataustrags mit dem Sickerwasser reduziert werden. Der Gesetzgeber sollte keine „end-of-pipe-Lösung“ verabschieden, sondern stattdessen die Eintragspfade rechtlich in den Blick nehmen. Die derzeitigen rechtlichen Anforderungen zur Vermeidung von Oberflächenabfluss und Bodenerosion sowie die Regelungen zur guten fachlichen Praxis seien weitgehend unwirksam. Mit den bundesweit verfügbaren Niederschlags-, Boden- und Reliefdaten ließen sich abfluss- und erosionsgefährdete Flächen hochaufgelöst ermitteln. Die Bundesländer hätten dazu bereits entsprechende Auswertekarten vorliegen, und für die unterschiedlichen Gefährdungsklassen stünden praxisgerechte und standortangepasste Bearbeitungsmaßnahmen zur Verfügung. Es fehle letztendlich lediglich an der eindeutigen rechtlichen Verpflichtung, entsprechende Maßnahmen flächendeckend umzusetzen.
Trotzdem haben Gewässerrandstreifen nach Einschätzung des BVB positive Wirkungen. So mindere ihre Abstandswirkung bei der Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln den Austrag in Gewässer. Zudem seien die Gewässerrandstreifen nach §38a WHG nicht nur an permanent, sondern auch an nicht permanent wasserführenden Gräben einzurichten, die insgesamt die circa drei- bis sechsfache Länge der permanenten Fließgewässer hätten, so dass Gewässerrandstreifen die Gewässerbelastung etwas reduzieren könnten. Voraussetzung dafür sei aber, dass die zeitweiligen Gewässer tatsächlich in die Regelung einbezogen und dass die Randstreifen nicht gedüngt würden.