Die klagende Betreiberin der Wasserkraftanlage wandte sich gegen einen wasserrechtlichen Bescheid des Landkreises Erzgebirgskreis, mit dem ihr unter anderem das Ableiten von Wasser in eine von ihr betriebene Wasserkraftanlage untersagt wurde, schreibt das Bundesverwaltungsgericht zum Sachverhalt. Sie betreibt an dem Fluss seit 2012 die Wasserkraftanlage, die sie von ihrem Geschäftsführer gepachtet hat. Im November 2005 hatte das Landratsamt dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber festgestellt, dass der Betrieb der Wasserkraftanlage als Stauanlage aufgrund eines wasserrechtlichen Altrechts unter dort näher genannten Voraussetzungen zur Energieerzeugung aus Wasserkraft zulässig sei.
Im April 2014 brach der Bedienersteg der Wasserkraftanlage durch. Die Klägerin beabsichtigte, einen identischen Neubau errichten zu lassen, und ließ die Arbeiten beginnen. Daraufhin untersagte die beklagte Behörde der Klägerin die weitere Bauausführung an der Wasserkraftanlage und verlangte von der Klägerin, die Gewässerbenutzung aufzugeben.
Bauausführung an der Wasserkraftanlage wird untersagt
Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg, und auch das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu (Aktenzeichen AZ: OVG 4 A 15/18 vom 11.12.2019). Dagegen richtete sich die Beschwerde der Klägerin, die vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben ist.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Rechtssache dann, wenn in einem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten sei, führt das BVerwG aus. In der Beschwerdebegründung müsse die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.
Maßnahmen bedurften anlagenrechtlicher Genehmigung
Mit der aufgeworfenen Frage werde ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt, heißt es in dem Beschluss. Die Frage lautet, ob ein nach § 20 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) überführtes altes Wasserrecht nach den Bestimmungen des WHG allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts erlischt, wenn an der zur Ausübung der Gewässerbenutzung erforderlichen Anlage bauliche Maßnahmen vorgenommen worden sind.
Die Maßnahmen bedurften dabei nach den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zu § 36 WHG einer anlagenrechtlichen Genehmigung, sind aber ohne diese Genehmigung durchgeführt worden. Im Übrigen sind aber alle die Gewässerbenutzung bestimmenden Parameter unverändert geblieben. Nach § 20 Abs. 1 WHG ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind.
„Frage nicht einmal entscheidungserheblich“
Diese Frage ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einmal entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht habe zwar bemerkt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Pachtvertrags im Jahr 2012 über kein Altrecht mehr verfügt habe. Auf die Frage des Erlöschens des alten Wasserrechts sei es aber nicht angekommen.
Nach den tragenden Erwägungen habe sich das Altrecht nach dem Bescheid zum alten Wasserrecht vom 8. November 2005 nur auf den Zustand der Anlage am 1. Juli 1990 bezogen. Später erfolgte ungenehmigte Veränderungen habe es nicht erfasst. Der Geschäftsführer der Klägerin verfügte danach für die Wasserkraftanlage in dem Zustand, in dem sie sich im Jahr 2012 befunden hat, nicht über eine erforderliche wasserrechtliche Genehmigung, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest.
Folgerichtig habe das Oberverwaltungsgericht nicht ein Erlöschen des Altrechts im Sinne von § 20 WHG geprüft, sondern nach einer Genehmigung im Sinne von § 91 des Sächsischen Wassergesetzes alter Fassung für die Erneuerung des Wehres im Jahr 1999 gefragt. Insoweit gehe es aber allein um nicht revisibles, also juristisch nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbares, Landesrecht.
Den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren hat das BVerwG auf 135.000 Euro festgesetzt.
Beschwerdeverfahren gegen Zwangsgeld wird dagegen fortgesetzt
Zugelassen hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen die Revision der Betreiberin gegen eine weitere Entscheidung des OVG Sachsen in dem Fall, in der es um eine Zwangsgeldfestsetzung des beklagten Kreises gegen die Betreiberin des Wasserkraftwerks ging; das Beschwerdeverfahren wird dem BVerwG zufolge damit fortgesetzt (Aktenzeichen: BVerwG 7 C 9.20). Der Kreis hatte die Zwangsgelder erhoben, weil aus seiner Sicht verschiedene wasserrechtliche Genehmigungen nicht vorlagen. Aus Sicht des Beklagten führt die wesentliche Änderung einer Wasserbenutzungsanlage zur Illegalität der gesamten Anlage. Beispielsweise habe weder für das Auswechseln eines altersschwachen Bedienersteges 2014 noch für die Erneuerung des Wehrs 1999 eine Genehmigung vorgelegen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Berufung durch die Betreiberin der Wasserkraftanlage zurück. (Aktenzeichen: 4 A 1219/17 vom 11.12.2019).
Hier sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, so das BVerwG, denn das Revisionsverfahren könne voraussichtlich zur Abgrenzung des abweichungsfesten Inhalts von § 34 WHG zur Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer und dessen Ergänzungen durch Landesrecht beitragen, so das BVerwG.