BDEW zu GAP: Landwirtschaft muss mit Blick auf Gewässerschutz nachhaltiger werden


Die Belastung der Böden und des Grundwassers durch Düngung und den Einsatz beispielsweise von Pestiziden müsse reduziert werden. Ein zentraler Hebel hierfür sei  ein europaweites Umsteuern bei der Verwendung der EU-Agrar-Subventionen.


Künftig soll nach dem Kompromiss, den die Staaten erzielt haben und denen das EU-Parlament zugestimmt hat, ein Teil der Direktzahlungen an Landwirte für die Erfüllung von zusätzlichen Umweltvorgaben – den „Öko-Regelungen“ - reserviert werden. Landwirte, die solche zusätzlichen Öko-Regelungenerfüllen, sollen künftig zusätzliche Mittel aus der ersten Säule der EU-Agrarpolitik erhalten. Dieser Ansatz ist nach Auffassung des BDEW zwar richtig; der Verband kritisiert aber, dass nur 20 Prozent der Mittel aus der ersten Förder-Säule für solche Öko-Regelungen vorgesehen sind, und dass diese neue Regelung zunächst auch nur für zwei Jahre gelten soll. Das reicht nach Ansicht des Verbandes für das Umsteuern in Richtung einer umweltfreundliche Landwirtschaft nicht aus.


Die Ökoregelungen müssten zukünftig ein fester Bestandteil der GAP-Reform im Hinblick auf Gewässerschutz werden, fordert der BDEW. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens 30 Prozent für die Öko-Regelungen aufwenden, die im Hinblick auf den Systemwechsel mindestens für zehn Jahre eingeführt werden sollten.


Investitionen in Wasser sparende Bewässerungssysteme festlegen


Der BDEW begrüßt es, dass das Europäische Parlament für die bis März 2021 laufenden Trilog-Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission weitere Verschärfungen, auch bei der Stilllegung von Flächen, gefordert hat. Für eine umweltverträgliche Landwirtschaft und den Klimaschutz benötigen wir außerdem Festlegungen für Investitionen in wassersparende Bewässerungssysteme. Dies sollte verpflichtend in der zweiten Säule als Umweltmaßnahme geregelt werden. Die Wasserwirtschaft weise zudem darauf hin, dass eine „Doppelfinanzierung“ für Verpflichtungen nach der EU-Nitratrichtlinie beihilferechtlich nichtzulässig sind.