Die Bedeutung des Wasserschutzes ergebe sich nicht zuletzt aufgrund der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 20a des Grundgesetzes zum Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
Der Veranstalter wollte vier Protestcamps einrichten, die sich als Dauerkundgebung gegen geplante Rodungen im Dannenröder Wald für den Weiterbau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda richten, so der VGH zum Sachverhalt. Als Ort des Protestcamps Nord wurden von dem Antragsteller die Wiesen an der B 62 nördlich und südlich des Gewässers Gleen auf dem Gebiet der Stadt Kirtorf angegeben. Die Flächen stehen im Eigentum des Zweckverbands Mittelhessische Wasserwerke (ZMW) und befinden sich im Wasserschutzgebiet der Schutzzone II (engere Schutzzone).
Gegen die Feststellung, dass sich das die Flächen in einem Wasserschutzgebiet befinden und die Einordnung des geplanten Protestcamps als wasserrechtlich unzulässiges Verhalten sei verfassungsrechtlich nichts zu einzuwenden, so das Bundesverfassungsgericht. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Trinkwasserschutzes sei es dem Beschwerdeführer nach derzeitigem Sachstand zumutbar, im Interesse der Allgemeinheit darauf Rücksicht zu nehmen und das Protestcamp an einem anderen geeigneten Standort durchzuführen.