Durch die bestimmungsgemäße Bewässerung von Ackerflächen ist keine Erhöhung einer vorhandenen PFC-Belastung des Rohwassers zu befürchten. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hervor, das den Beteiligten aktuell zugestellt worden ist (Aktenzeichen: 6 K 3258/18 vom 21.07.2020). Mit dem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Wasserversorgungsverbandes Vorderes Murgtal gegen die wasserrechtliche Erlaubnis zum Bau und Betrieb eines Brunnens auf der Gemarkung Haueneberstein in Baden-Baden zur Beregnung und Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen abgewiesen.
Der klagende Wasserversorgungsverband versorgt seine Mitgliedsgemeinden mit Trink- und Brauchwasser. Zu diesem Zweck betreibt er unter anderem fünf Tiefbrunnen, die sich auf den Gemarkungen Haueneberstein und Rastatt-Niederbühl befinden, so das Gericht zum Sachverhalt. Im Juli 2016 erteilte die beklagte Stadt Baden-Baden dem zum Verfahren beigeladenen Landwirt die befristete Erlaubnis zum Bau und Betrieb eines Brunnens auf seinem auf der Gemarkung Haueneberstein gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstück, um dieses zu beregnen und zu bewässern.
Wasserverband Vorderes Murgtal klagt gegen Erlaubnis
Gegen den entsprechenden Bescheid erhob der Wasserversorgungsverband Klage. Er machte im Wesentlichen geltend, angesichts bereits vorhandener Belastungen mit per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) in dem von ihm geförderten Wasser sei infolge der dem beigeladenen Landwirt erlaubten Grundwasserentnahme eine Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung zu befürchten.
Dem ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, für eine Beeinträchtigung der mengenmäßigen Grundwasserentnahme über die von dem Wasserversorgungsverband betriebenen Tiefbrunnen, die durch die dem beigeladenen Landwirt erlaubte Grundwasserentnahme verursacht werde, bestünden keine Anhaltspunkte.
Speisung des Tiefbunnens des Versorgers weitgehend unverändert
So übersteigen die Differenzen zwischen den durch den Wasserversorgungsverband geförderten Grundwassermengen der Jahre 2015, 2016 und 2017 die dem Landwirt genehmigte Entnahmemenge um ein Vielfaches, heißt es in dem Urteil. Zudem belegten gutachterliche Stellungnahmen, dass die Speisung des von dem Wasserversorgungsverband hauptsächlich betriebenen Tiefbrunnens mit Grundwasser weitgehend unverändert bleibe. Es seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis Absichten des Wasserversorgungsverbands vereitle, im Bereich der gestatteten Grundwasserentnahme einen weiteren Tiefbrunnen zu errichten.
Die Erhöhung der Belastung des durch den Wasserversorgungsverband geförderten Rohwassers mit PFC, zu welcher es aufgrund der dem beigeladenen Landwirt gestatteten Grundwasserentnahme prognostisch kommen werde, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden wasserrechtlichen Erlaubnis. Zum einen sei die Steigerung der bereits bestehenden PFC-Belastung von derart geringem Gewicht, dass Letztere nicht spürbar beeinflusst werde.
"Rohwasser muss ohnehin aufbereitet werden"
Zudem müsse das Rohwasser aufgrund der bereits bestehenden PFC-Belastung ohnehin aufbereitet werden, um es der öffentlichen Wasserversorgung zuführen zu können. Das sei auch während Grundwasserentnahme, die dem beigeladenen Landwirt erlaubt sei, sowohl technisch als auch rechtlich weiterhin möglich. Deshalb sei eine negative Beeinflussung der PFC-Konzentration nicht wahrscheinlich sei.
Schließlich sei durch die bestimmungsgemäße Bewässerung der Ackerflächen des Landwirts keine Erhöhung der PFC-Belastung im durch den Wasserversorgungsverband geförderten Rohwasser zu befürchten, heißt es in dem Urteil. Denn nach nachvollziehbarer Stellungnahme des Landwirtschaftsamts des Landratsamts Rastatt versickere bei der fachgerechten Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen kein Wasser ins Grundwasser, weshalb in landwirtschaftlichen Flächen möglicherweise vorkommende PFC hierdurch nicht ins Grundwasser gelangten. Außerdem gestatte die dem Landwirt erteilte wasserrechtliche Erlaubnis nur eine Bewässerung solcher Flächen, die keine erhöhte PFC-Belastung aufwiesen, was er nachweisen müsse.