Der in der AVV GeA genannte Erfüllungsaufwand sei insbesondere vor dem Hintergrund des durch die AVV GeA bedingten umfangreichen Neubaus von Messstellen bei weitem nicht ausreichend, um die tatsächlichen Kosten zu decken, heißt es seitens der Länderkammer zur Begründung.
Der Bundesrat bittet in der Entschließung zudem die Bundesregierung, im Überprüfungszeitraum der AVV zu prüfen, in welcher Höhe die Berücksichtigung der Denitrifikation im Boden und im Grundwasserleiter vor dem Hintergrund des Vorsorgegrundsatzes EU-rechtlich möglich ist, und gegebenenfalls eine bundeseinheitliche Vorgehensweise zur Berücksichtigung der Denitrifikation zu erarbeiten, die zur Ausdifferenzierung des gewählten Modellansatzes genutzt werden könne.
„Einige Defizite sind zu beheben“
Der kombinierte immissions-/emissionsbasierte Ansatz der AVV GeA sei grundsätzlich geeignet, künftig eine verursachergerechtere Ausweisung nitratbelasteter Gebiete zu ermöglichen, wenn einige Defizite behoben würden, stellt der Bundesrat fest. So seien die Datenquellen und Datenmindestanforderungen größtenteils unzureichend, um eine gesicherte und verursachergerechtere Ausweisung nitratbelasteter Gebiete zu gewährleisten. Das betreffe besonders wichtige Parameter wie die Stickstoffzufuhr über Wirtschaftsdünger, die nach dem Betriebssitz viehhaltender Betriebe auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche der Betriebssitzgemeinde und damit sehr grob verteilt werde. Auch die Abschätzung der N-Entzüge aus den auf Landkreisebene ermittelten Ernteerträgen erfolgt für eine verursachergerechte Ausweisung nitratbelasteter Gebiete viel zu ungenau und mit zu geringer räumlicher Auflösung.
Probleme aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen
Eine verursachergerechte Abgrenzung nitratbelasteter Gebiete durch die Länder sei aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen im Düngerecht erheblich erschwert, stellt der Bundesrat fest. So bestehe keine Rechtsgrundlage, um Landwirtschaftsbetriebe mit Flächen in nitratbelasteten Gebieten zur Mitteilung aktueller Ernteerträge durch die Länder verpflichten zu können, und generell fehle eine düngerechtliche Ermächtigung für die Länder, Daten bei den Landwirten zum Zweck der Abgrenzung belasteter nitratbelasteter oder eutrophierter Gebiete (wie auch zum Zweck des Monitorings) erheben zu können.
Des Weiteren hält es der Bundesrat für erforderlich, dass kurzfristig die Voraussetzungen und Maßgaben wie Datenformate, DV-Schnittstellen, modellinterne Verrechnung für eine elektronische Erfassung und Plausibilisierung einzelbetrieblicher Daten und deren Einspeisung in die Modellierung, die der Ermittlung der potenziellen Nitratausträge und letztendlich einer verursachergerechteren Abgrenzung der nitratbelasteten Gebiete dienen sollen, zwischen den Beteiligten unter Federführung des Bundes verbindlich abgestimmt werden.