Hessischer Bauernverband fürchtet finanzielle Verluste durch DüV


Da mit der neuen Verordnung, die seit vergangenem Jahr in Kraft ist, unter anderem die Sperrzeiten, in denen nicht gedüngt werden darf, deutlich verlängert wurden, können Paulus zufolge nun Ackerbaukulturen nur in Ausnahmefällen im Herbst gedüngt werden. Zudem wurde für Grünland in „gefährdeten“ oder „roten“ Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung die Sperrfrist um vier Wochen vorgezogen. Sie dauert vom 1. Oktober bis zum 31. Januar.


Rote Gebiete mit Anteil von zwölf Prozent


„Tierhalter, die Gülle haben, mussten auch früher schon lagern“, erklärte Paulus. Durch die verlängerten Sperrfristen seien je nach Tierzahl und Flächenausstattung jetzt Lagerkapazitäten von sechs bis neun Monaten erforderlich. Wenn dieses Lagervolumen nicht vorhanden sei, müsse es entsprechend vergrößert werden. Ein Teil der Kosten könne durch eine Förderung des Bundes abgedeckt werden.


In den roten Gebieten müssen Landwirte laut Düngeverordnung ihre Stickstoff-Düngung reduzieren. Sie müssen 20 Prozent unter dem Bedarf der Pflanzen bleiben, was geringere Erträge zur Folge hat. Zwölf Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche Hessens fallen unter diese roten Gebiete.  (dpa)