Streitgegenstand war nach Angaben des Gerichts eine dem beigeladenen Verein „Leinewelle“ von der Region Hannover erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage in der Nähe des Niedersächsischen Landtags, die eine sogenannte stehende Welle im Wasserkörper der Leine erzeugt. Die Welle soll für Wassersport, insbesondere zum Flusssurfen, genutzt werden.
Der Fischereiverein Hannover hat vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen diese Erlaubnis erhoben. Das Vorhaben bewirke die ökologische Verschlechterung des Gewässers als Laich- und Ruhehabitat sowie als Durchgangsgewässer für Fische. Weiterhin sieht der Kläger sich in der Ausübung seines Fischereirechts unverhältnismäßig beeinträchtigt, weil das Vorhaben den Angelsport an dem Standort faktisch ausschließe und insgesamt eine Reduktion der Fischbestände in der Leine drohe.
Der Verein macht zudem geltend, dass die Umweltverträglichkeit des Vorhabens unzureichend untersucht und kein der wasserwirtschaftlichen Tragweite des Vorhabens angemessenes Verwaltungsverfahren mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei. Erforderlich seien aus seiner Sicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und eines Planfeststellungsverfahrens.
Gerügte Verschlechterung müsste den Verein selbst betreffen
Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Das geplante Vorhaben verstoße nicht gegen die europarechtliche Vorgabe der Wasserrahmenrichtlinie, das Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes vermieden und ein guter Zustand erhalten oder erreicht wird. Der Fischereiverein sei kein anerkannter Umweltverband, so dass er gegenüber einer behördlichen Entscheidung diesen Gesichtspunkt – anders als ein Umweltverband im Rahmen einer Verbandsklage – nur geltend machen könne, wenn die gerügte Verschlechterung ihn selbst in seinen geschützten Rechten unmittelbar betreffe. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn weder handele es sich bei dem Fischereirecht um ein in diesem Zusammenhang geschütztes Rechtsgut, noch sei die Unmittelbarkeit zwischen den möglichen ökologischen oder chemischen Veränderungen und den behaupteten Auswirkungen auf die Fischerei gegeben.
Von Bedeutung ist nach Auffassung des Gerichts auch, dass die Leine in dem betroffenen Gewässerabschnitt für aquatische Lebensformen bereits keine Durchlässigkeit biete, weil das Wehr unterhalb des Friederikenplatzes von Fischen nicht überwunden werden könne. Es sei zudem zu erwarten, dass der Flussabschnitt bis zum Wehr für Fische auch nach Errichtung der Anlage weitgehend erreichbar bleibe, da außerhalb der Betriebszeiten sich der Zustand der Leine von dem aktuellen nicht unterscheiden würde und während der Betriebszeiten ein individuell angefertigter und fachgutachterlich gebilligter Ökopass vorgesehen sei, dessen Wirksamkeit der erteilten Erlaubnis zufolge gegenüber den Fachbehörden zu dokumentieren sei.
Keine Auswirkungen auf Gesamtbestände der Fische in Leine zu erwarten
Die Erlaubnis verletze den Kläger auch nicht in seinem Fischereirecht heißt es in dem Urteil weiter. dabei handle es sich um einen privaten Belang, der im Falle eines Nutzungskonfliktes mit entgegenstehenden Belangen abzuwägen, zu gewichten und in einen Einklang zu bringen sei. Das Ergebnis, dass das Fischereirecht gegenüber dem geplanten Vorhaben zurücktreten müsse, sei danach vertretbar, denn es gebe keine substanziellen Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben sich auf die Gesamtbestände der Fische in der Leine nachteilig auswirken und die Fischerei außerhalb des konkreten Vorhabenstandortes beeinträchtigen könnte.
Die Einschränkung, sich den Standort künftig mit dem Verein „Leinewelle“ zu teilen, ist vor dem Hintergrund der zahlreichen anderen geeigneten Angelplätze auch in unmittelbarer Nähe aus Sicht des Gerichts vor allem deshalb hinnehmbar, weil sich ein anderer ähnlich geeigneter Standort innerhalb des Stadtgebietes für das Vorhaben der „Leinewelle“ nicht finden lassen werde.
Nach Auffassung des Gerichts habe die Region Hannover im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung den relevanten Sachverhalt anhand der zahlreichen von dem Beigeladenen vorgelegten Gutachten und der Beteiligung von Fachbehörden hinreichend ermittelt. Die gewonnenen Erkenntnisse habe sie in nachvollziehbarer Weise dahingehend gewürdigt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen erwarten lasse und eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht durchzuführen sei.
Die Auswertung der vorgelegten gewässerökologischen Untersuchung, des Fachbeitrags nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und der Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsvorprüfung habe unter keinem der untersuchten Gesichtspunkte die Möglichkeit einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung durch das geplante Vorhaben nahegelegt.
Ohne Erfolg beanstande der Kläger auch die fehlerhafte Verfahrenswahl. Ohne die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung läge es nämlich im Ermessen der Beklagten, anstelle einer Planfeststellung eine Plangenehmigung zu wählen. Ein solches Plangenehmigungsverfahren hätte dem Kläger im Genehmigungsverfahren keine weitergehenden Beteiligungsrechte gewährt. Dies sei aber Voraussetzung für die Geltendmachung eines absoluten Verfahrensfehlers.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gegen das Urteil zugelassen.