In dem Fall wandte sich der Kläger gegen Nebenbestimmungen in einer ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis. Er betreibt eine Fischteichanlage, die aus vier einzelnen Teichen besteht, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Östlich der Teiche verläuft ein Bach, der auf Höhe der Fischteichanlage des Klägers ein Gewässer zweiter Ordnung darstellt.
Der beklagte Unterhaltungsverband hatte 1976 dem Großvater des Klägers die Genehmigung erteilt, auf dem genannten Grundstück eine Fischteichanlage zu errichten. Zudem erlaubte sie ihm, mit Hilfe einer Rohrleitung aus dem Bach Wasser in einer Menge von bis zu 3.220 m3 jährlich zu entnehmen. Später erließ der Unterhaltungsverband die Auflage, dass beim Ablassen der Teiche kein Schlamm bzw. schlammhaltiges Wasser in den Bach gelangen darf.
Bei einer im Jahr 2009 von dem Unterhaltungsverband durchgeführten Ortsbesichtigung war die Sohle des Baches unterhalb der Einleitungsstelle teilweise mit Sedimenten überdeckt. Im Jahr 2015 wurde an der Einleitungsstelle erneut Schlamm festgestellt. Das eingeleitet Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde aber eingestellt.
Absetzteich darf nicht mit Fischen besetzt werden
Im Februar 2017 erteilte der Verband dem Kläger für den Betrieb seiner Fischteichanlage erneut die wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Wasser aus dem Waltershagener Bach und die Wiedereinleitung von Wasser in den Bach, befristet bis zum März 2027. Die Erlaubnis wurde mit Auflagen versehen, darunter ein Verbot, an der Entnahmestelle anzustauen und das Profil einzuengen. Zum Schutz des Gewässers vor Schlamm und Nährstoffeintrag durch die Fischzucht sollte einer der vier Teiche in einen Absetzteich umgewandelt werden, durch den das das die Teiche durchlaufene Wasser vor der Wiedereinleitung in den Bach grundsätzlich zu leiten sei. Der Absetzteich darf den Auflagen zufolge nicht mit Fischen besetzt werden. So werde der Übertragung von Krankheiten auf die im Gewässer lebenden Fische entgegengewirkt.
Kläger: Auflagen nicht erforderlich
Nachdem der Verband den Widerspruch des Klägers gegen diese Bestimmungen zurückwies, erhob der Teichbetreiber Klage. Die in den Auflagen vorgeschriebene Anlage eines Absetzteiches sei nicht erforderlich, da es technisch auszuschließen sei, dass Schlamm aus den Teichen über die Zu- und Ableitungen in den Bach gelange. Darüber hinaus verstoße die Auflage gegen das Verschlechterungsverbot des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Denn die mit der Umwandlung in einen Absetzteich verbundene Verschlammung des Teiches wirke sich negativ auf die Fischfauna, die Sichttiefe und den Sauerstoffgehalt aus. Fische, die auf natürliche Art und Weise in den Absetzteich gelangten, müssten dort auch verbleiben dürfen, brachte der Kläger vor.
Verwaltungsgericht weist die Klage ab
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach dem WHG ist die für das Entnehmen und Wiedereinleiten von Wasser erforderliche Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind, heißt es in dem Urteil. So könne der zuständige Unterhaltungsverband nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 WHG durch Inhalts- und Nebenbestimmungen u.a. Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. darüber entscheide er nach Ermessen. Die Neben- und Inhaltsbestimmungen müssen daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten
Diese Voraussetzungen sind dem Verwaltungsgericht zufolge hier erfüllt. Infolge der Entnahme von Wasser aus dem Bach und des Wiedereinleitens von Wasser in das Gewässer sei damit zu rechnen, dass Schlamm und Nährstoffe aus der Fischteichanlage des Klägers dorthin gelangen und dadurch schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind, die durch das Anlegen eines Absetzteiches in verhältnismäßiger Weise verhindert werden können.
Da die Fischteiche über die Teichmönche miteinander verbunden sind und beim Betrieb nacheinander diagonal durchflossen werden, sei zunächst damit zu rechnen, dass Schlamm, der sich zuvor in den Teichen abgesetzt hat, sowie Nährstoffe vom ersten Teich bis zum vierten Teich und dann in den Bach gelangen.
Aufgrund des Eintrages von Schlamm und Nährstoffen in den Bach seien schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten, heißt es in dem Urteil weiter.
Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands zu vermeiden
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, erläutert das Gericht. Oberirdische Gewässer seien, soweit sie - wie der Walterhagener Bach - nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, zudem so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird.
Nach der nachvollziehbaren fachlichen Einschätzung des Verbandes werde durch den Eintrag von Schlamm und Nährstoffen aus den Fischteichen des Klägers in den Waltershagener Bach dessen Ökologie und damit dessen Gewässereigenschaften nachteilig verändert, stellt das Gericht fest. Die Annahme, dass von festen Stoffen wie Schlamm, die in ein oberirdisches Gewässer gelangen, schädliche Gewässerveränderungen ausgehen können, liege auch dem Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG zugrunde. Danach dürfen mit Ausnahme von Sedimenten aus einem Gewässer, die wieder in das Gewässer eingebracht werden, keine festen Stoffe in ein oberirdisches Gewässer eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen.
Absetzteich sorgt für natürliche Reinigung
Das Anlegen eines Absetzteiches ist dem Gericht zufolge geeignet, diesen schädlichen Gewässerveränderungen entgegenzuwirken. Nach den Ausführungen des Verbandes werde mit Hilfe des Absetzteiches eine „natürliche Reinigung“ des durch die restlichen Teiche geführten Wassers erreicht. Gleich geeignete, aber mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Die grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit, das Wasser durch eine Filteranlage zu reinigen, wäre für den Kläger, sowohl kosten- als auch zeitintensiver.
Dass der Absetzteich nicht mit Fischen besetzt werden darf und damit auch auf natürliche Weise dorthin gelangte Fische wieder entfernt werden müssen, hat der Verband nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar damit begründet, dass diese das Wasser immer wieder aufwühlen und das Absetzen von Schlamm und Nährstoffen am Boden des Teiches somit verhindern würden.
Wie es in dem Urteil weiter heißt, handelt es sich bei den Fischteichen um nicht nach der Wasserrahmenrichtlinie berichtspflichtige Kleingewässer. Für sie gilt, dass dem Verschlechterungsverbot dadurch entsprochen werden kann, dass die Kleingewässer so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht, hier also der Bach, mit dem die Fischteiche verbunden sind.
Gericht verweist auf Rechtsprechung des EuGH
Das Gericht betont, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das Verschlechterungsverbot für jeden Typ eines Oberflächenwasserkörpers gilt, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen. Nach Art. 13 Abs. 1 WRRL sei für jede Flussgebietseinheit ein Bewirtschaftungsplan zu erstellen.
WRRL schützt alle Gewässer
Das im Zuge der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy - CIS) herausgegebene CIS Guidance Document No. 2 „Identification of Water Bodies“ hebe hervor, dass die WRRL alle Gewässer schützt und keinen Vorbehalt bezüglich kleiner Gewässer kennt. Das Dokument sei zwar nicht verbindlich, trotzdem komme ihm bei der Auslegung besonderes Gewicht zu, heißt es in dem Urteil.
Um den administrativen Schwierigkeiten bei der Erfassung und Unterschutzstellung dieser Gewässer Rechnung zu tragen, schlage das CIS-Dokument vor, entweder kleine Gewässer als Bestandteil größerer Gewässer derselben Kategorie und desselben Typs zu schützen, indem die Zuflüsse zusammen mit dem Vorfluter als ein Wasserkörper ausgewiesen werden, oder mehrere kleine Gewässer entsprechend ihrer Bedeutung zu einem Wasserkörper zusammenzufassen, oder kleine Gewässer so zu schützen und zu verbessern, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung derjenigen größeren Gewässer erforderlich ist, mit denen sie unmittelbar oder mittelbar verbunden sind.
Das Gericht weist in dem Zusammenhang noch auf die Typisierung im Anhang der WRRL hin, die für Seen als kleinste Kategorie solche mit einer Oberfläche von wenigstens 0,5 km² definiert.
Könne dem Verschlechterungsverbot für Kleingewässer damit auch dadurch entsprochen werden, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht, so trage der Verband dem mit den Auflagen Rechnung, heißt es in dem Urteil. Indem sie Schlammeinträgen in den Waltershagener Bach verhinderten, dienten sie einer Verbesserung des festgelegten Oberflächenwasserkörpers.