Die Antragsteller wandten sich gegen die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Koblenz-Urmitz“, so das OVG zum Sachverhalt. Die Rechtsverordnung schütze eines der wichtigsten Grundwasservorkommen im nördlichen Rheinland-Pfalz, heißt es in dem Urteil. Die zehn Brunnen des Zweckverbandes Rhein-Hunsrück Wasser (RHW) sowie die acht Brunnen der Wasserwerk Koblenz/Weißenthurm GmbH (WKW) versorgen mehr als 240.000 Einwohner mit Trinkwasser. Das Schutzgebiet mit einer Größe von rund 1.745 ha befindet sich im Neuwieder Becken, einer zwischen den Städten Koblenz und Andernach gelegenen Talweitung des Rheins.
Nachdem eine vorläufige Rechtsverordnung zum Schutz der dort vorhandenen Wassergewinnungsanlagen Ende 2017 auslief, veränderte die Behörde die Grenzen des unter Schutz gestellten Gebiets. Das aus den Brunnen geförderte Trinkwasser versorgt die Menschen in der Stadt Koblenz, der Stadt Lahnstein, den Verbandsgemeinden Emmelshausen, Kastellaun, St. Goar-Oberwesel und Vallender, der Stadt Boppard sowie teilweise in den Verbandsgemeinden Rhein-Mosel, Rheinböllen, Loreley und Rhein-Nahe. Beliefert werden darüber hinaus die Verbandsgemeinde Nastätten, die Kreiswerke Cochem-Zell, der Zweckverband Flughafen Frankfurt-Hahn, die Verbandsgemeindewerke Loreley, die Wasserwerksgenossenschaft Rheindiebach und der Wasserversorgungszweckverband Maifeld-Eifel.
Antragsteller halten zugrunde gelegten Bedarf für nicht nachvollziehbar
Ihren im Juni 2019 gestellten Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle begründen die Antragsteller unter anderem damit, dass der zugrunde gelegte Bedarf des RHW von sieben Mio. m³/a nicht nachvollziehbar sei. Eine Bedarfsprognose sei in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Angesichts einer rückläufigen Bevölkerungsentwicklung sei die benötigte Trinkwassermenge jedenfalls nicht größer als die bisher entnommenen 5,5 Mio. m³/a. Ebenso halte die in Ansatz gebrachte Wassermenge des WKW von 9,95 Mio. m³/a einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Insbesondere bedürfe es auch keiner Regelungen, die im Vergleich zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) höhere Anforderungen stellten. Vor diesem Hintergrund seien daher mehrere Schutzanordnungen unverhältnismäßig. Nicht nachvollziehbar sei überdies, weshalb ungefährliche Neuanlagen verboten würden, während für gefährliche Altanlagen ein Bestandsschutz vorgesehen sei. Auch sei nicht verständlich, warum ein Asphaltierungsgebot für private Grundstücke bestehe, eine Sanierung öffentlicher Straßen jedoch unterbleibe.
Wasserschutzgebiet von elementarer Bedeutung
Die Behörde wies darauf hin, dass das Wasserschutzgebiet seit fast 40 Jahren existiere. In diesem Zeitraum sei die industrielle, gewerbliche und bauliche Entwicklung der Stadt Koblenz immer weiter vorangeschritten. Angesichts des Klimawandels und des hiermit verbundenen Absinkens des Grundwasserspiegels sei das Wasserschutzgebiet von elementarer Bedeutung nicht nur für die Region Koblenz, sondern auch und insbesondere für das Umland im Westerwald, in der Eifel und im Hunsrück, die besonders vom Absinken der Grundwasserspiegel betroffen seien.
Die Bedeutung des Grundwasservorkommens im Neuwieder Becken werde daher in Zukunft noch wachsen, zumal man dabei sei, ein Verbundsystem in der Wasserversorgung zu errichten, mit dem die verschiedenen Regionen im Sinne der Versorgungssicherheit verbunden würden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass in Zukunft angesichts des Klimawandels auch der Wasserbedarf der Landwirtschaft für die Beregnung von Ackerflächen wachsen werde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die gesamte wirtschaftliche Entwicklung in den vorgenannten Mittelgebirgslandschaften – etwa die Industrie- und Gewerbegebiete – ohne das Grundwasser aus dem Neuwieder Becken nicht denkbar seien.
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben
Der Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle hat vor dem OVG hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Von der Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Grundwasservorkommens ist auszugehen, heißt es in dem Urteil. Dafür reiche es aus, dass das Vorkommen für die Trinkwasserversorgung überhaupt geeignet ist, was außer Frage stehe, weil die Brunnen zumindest zum Teil schon seit Jahrzehnten Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen oder ihrer Rechtsvorgänger gewesen seien und Wasser geliefert hätten, das nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist.
Ebenso sei die Schutzbedürftigkeit gegeben. Dem OVG zufolge ist es vernünftigerweise geboten, abstrakte Gefährdungen für das Trinkwasser vorsorglich auszuschließen. Ein konkreter Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts sei nicht notwendig. Vielmehr genüge ein Anlass, um typischerweise gefährdenden Situationen zu begegnen.
Das hier unter Schutz gestellte Gebiet liege in einem Areal mit teilweise intensiven industriellen sowie gewerblichen Nutzungen und lediglich gering ausgebildeten Deckschichten. Grundsätzlich sei deshalb der quellennahe Teil des Einzugsgebiets zu schützen, um abstrakte Gefährdungen vorsorglich auszuschließen, wie sie etwa durch die Neuerrichtung baulicher Anlagen oder durch eine Verletzung der Deckschichten entstünden.
Räumliche Dimensionierung der Schutzzonen steht außer Frage
Auch die Mengenansätze der beiden Wasserversorger, auf denen die Abgrenzung der engeren und der weiteren Zone sowie die Unterteilung der weiteren Zone beruhen, seien erforderlich. Zwar lägen die für die Neuausweisung des Wasserschutzgebiets prognostizierten Entnahmemengen von insgesamt 16,95 Mio. m³/a über den bisherigen durchschnittlichen Mengen von 11,5 Mio. m³/a. Der neu zugrunde gelegte Wasserbedarf unterliege aber trotzdem keinen rechtlichen Bedenken, sodass die räumliche Dimensionierung der einzelnen Schutzzonen außer Frage stehe.
Wie das OVG des Weiteren feststellt, sei die veranschlagte Wassermenge von sieben Mio. m³/a keineswegs zu hoch, zumal eine Angebotsreserve von 20 bis 30 Prozent des Verbrauchs ohnehin grundsätzlich unbedenklich sei. Auch der für den anderen Versorger prognostizierte Bedarf von 9,95 Mio. m³/a sei gegenüber der bisherigen jährlichen Entnahmemenge von durchschnittlich 6 Mio. m³/a nicht in rechtlich erheblicher Weise zu hoch angesetzt.
Die Behörde habe schlüssig vorgebracht, dass eine höhere Wassermenge im Versorgungsgebiet des Versorgers vorgehalten werden müsse, um auch den Bedarf einer zu erwartenden Bevölkerungssteigerung in städtischen Bereichen abzudecken, und den Engpässen in den umliegenden Mittelgebirgsregionen als Folgen des Klimawandels zu begegnen.
Bestehende Wasserversorgung ist nach dem WHG zu schützen
Auch mit ihrer Behauptung, es sei nicht geprüft worden, ob die Trinkwasserversorgung aus anderen Quellen gewährleistet werden könne, dringen die Antragsteller dem OVG zufolge nicht durch. Bei der Neufestsetzung habe die Behörde von den überwiegend bereits vorhandenen und unter Schutz gestellten Brunnen ausgehen können. Das folge schon aus der im WHG enthaltenen Formulierung, dass gerade auch die „bestehende“ öffentliche Wasserversorgung zu schützen sei. Die bei einer Ausweisung vorgefundene Anlage könne deshalb im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Regel nicht in Frage gestellt werden.
Den Streitwert hat das OVG auf 440.000 Euro festgesetzt.