Bei den neu mit Nitrat belasteten Gebieten ist in der neuen Landesdüngeverordnung verändert, dass nun zusätzlich die tatsächlichen Nährstoffeinträge auf den landwirtschaftlichen Flächen bewertet werden und nicht mehr allein der im Grundwasser gemessene Nitratgehalt ausschlaggebend für die Ausweisung ist. Damit sei das das Land dem Wunsch der Bäuerinnen und Bauern nach einer verursachergerechten Ausweisung der Gebiete einen großen Schritt näher gekommen, sagte die Ministerin.
In den ausgewiesenen Gebieten gelten dann spezielle Anforderungen. Sieben Bestimmungen sind verpflichtend für alle Bundesländer festgelegt: Damit werden bestimmte Mengen an Dünger, Zeiten der Düngung und Ziel für ihre Verringerung festgeschrieben, erläuterte Hinz. Mindestens zwei weitere Anforderungen müssen die einzelnen Bundesländer individuell vornehmen.
Stickstoff- und Phosphatgehalt vor Aufbringung zu ermitteln
In Hessen gilt in den Nitratgebieten ergänzend, dass Wirtschaftsdünger nur aufgebracht werden darf, wenn vor dem Aufbringen der Gehalt an Stickstoff und Phosphat ermittelt worden ist. Diese Untersuchung muss alle zwei Jahre vorgenommen werden. Eine Ausnahme gibt es für Weinbaubetriebe, hier gelten Aufzeichnungspflichten bereits ab einem Hektar Rebfläche.
Auf Ackerland darf maximal 130 kg pro Hektar und Jahr Gesamtstickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln aufgebracht werden; ausgenommen ist Dünger aus Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost. Feldgemüsebaubetriebe können alternativ eine Stoffstrombilanz erstellen, deren Kontrollwert im gleitenden dreijährigen Mittel 75 kg pro Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.
Neu ist ebenfalls, dass nun auch mit Phosphat aus der Landwirtschaft belastete (eutrophierte) Gebiete zum Schutz der Flüsse und Bäche ausgewiesen worden sind, die rund 34 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Hessen umfassen. Für die Bewirtschaftung von Flächen in eutrophierten Gebiete in Hessen gilt zusätzlich zu den sieben Bundesbestimmungen, dass Wirtschaftsdünger nur aufgebracht werden darf, wenn vor dem Aufbringen der Gehalt an Stickstoff und Phosphat ermittelt worden ist. Diese Untersuchung muss alle zwei Jahre vorgenommen werden Auch hier gelten für Weinbaubetriebe Aufzeichnungspflichten bereits ab einem Hektar Rebfläche. Zudem sind in eutrophierten Gebieten erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten.