Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort schreibt, erfolgt die immissionsbasierte Abgrenzung von belasteten und unbelasteten Gebieten in den Grundwasserkörpern auf Basis der gemessenen Nitratkonzentration an den Messstellen des Ausweisungsmessnetzes nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA). Das Ausweisungsmessnetz umfasse dabei alle landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen aller Landesmessnetze der Länder und stellenweise auch Messstellen Dritter, die die Anforderungen an Grundwasser-Messstellen nach der AVV Gebietsausweisung erfüllen.
„Maßnahmen setzen genau bei verursachenden Quellen an“
Ergänzt werde diese immissionsbasierte Abgrenzung um eine emissionsbasierte Modellierung, die den Rückschluss auf die aktuellen Nitratausträge aus landwirtschaftlichen Flächen ermögliche. Mit diesem Ansatz einer präzisierten Ausweisung setzen die Maßnahmen in den mit Nitrat belasteten Gebieten entsprechend dem Ziel der Nitratrichtlinie genau bei den Flächen bzw. landwirtschaftlichen Quellen an, die die Gewässerverunreinigung konkret verursachen, schreibt die Bundesregierung.
Die Bundesregierung werde die Ausweisung durch die Länder insbesondere durch eine Fortentwicklung des Modellwerkzeugs „AGRUM DE“ unterstützen. Für eine differenzierte Ausweisung nach dem Verursacherprinzip auf Betriebsebene in der Landwirtschaft bedürfe es der Nutzung detaillierterer Daten auf Betriebsebene. Momentan werden laut Bundesregierung in den Ländern überwiegend die Daten aus dem AGRUM-Modell genutzt, das derzeit die am besten verfügbare Datengrundlage darstelle. Die rechtlichen Grundlagen für eine zukünftig erweiterte Datengrundlage sollten auf Basis der Ergebnisse der Beratungen mit den Ländern geschaffen werden.
Ausweisung nicht-landwirtschaftlicher Verursacher möglich
Eine über den detaillierten landwirtschaftlichen Bezug hinausgehende differenzierte Ausweisung der Verursacher wie etwa die Kläranlagen als kommunale Einleiter sei mit Hilfe regionaler hochaufgelöster Berechnungen, die von der Bundesregierung unterstützt würden, möglich. Diese Modellansätze würden bereits genutzt.
In der Anfrage merkt die FDP-Fraktion an, dass die am 1. Mai 2020 in Kraft getretene neue Düngeverordnung (DüV) für Landwirte zusätzliche Detailregelungen und Auflagen und damit verbunden Produktionseinschränkungen auf vielen genutzten Flächen und einen erhöhten Dokumentationsaufwand bedeute. Da bislang sehr große Unterschiede zwischen den Ländern bei dieser Gebietsausweisung bestünden, zweifelten betroffene Landwirte an der Korrektheit der Messstellen und die auf deren Basis verhängten Einschränkungen an, so die Fraktion. Nach Ansicht der FDP-Fraktion habe dies zu erheblicher Unsicherheit und teils fach- und wissenschaftlich nicht gerechtfertigter Auflagen geführt.
Die FDP weist in der Anfrage darauf hin, dass bei der immissionsbasierten Abgrenzung von belasteten und unbelasteten Gebieten in den Grundwasserkörpern nach AVV, die bundesweite Vorgaben beinhaltet, die Bundesländer zwischen verschiedenen Verfahren wählen können: einem Regionalisierungsverfahren auf der Basis „deterministischer und geostatistischer Verfahren“ und eines „weitgehend homogenisierten flächendeckenden Mess-Datensatzes“, einer Abgrenzung nach hydrologischen und/oder hydraulischen Kriterien oder der Betrachtung von Wasserschutzgebieten. Mit der AVV sei damit zwar ein einheitlicher Rahmen geschaffen worden, wie stark sich die Roten Gebiete jedoch genau verändern, obliege aber dem durch das jeweilige Bundesland gewählten Ansatz zur Immissionsbasierten Abgrenzung der Gebiete.
EU-Kommission über Gebietsausweisungen informiert
Die Bundesregierung hat der Antwort zufolge der Europäischen Kommission die erforderlichen Informationen zu den Gebietsausweisungen durch die Länder übermittelt, die Kommission habe aber bislang keine Beurteilung zu den Gebietsausweisungen abgegeben. Wann damit zu rechnen sei, sei der Bundesregierung nicht bekannt.
Keine Informationen liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben auch zu der von der FDP-Fraktion aufgeworfenen Frage nach dem Anteil an landwirtschaftlichen Betrieben, die ein N-Saldo von 20 kg/ha erreichen, vor.