So sei die erstmalige Errichtung solcher Anlagen in Überschwemmungs- und in weiteren Risikogebieten inzwischen verboten, wenn Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen, die weniger wassergefährdend sind – etwa Erdgas oder Erdwärme. Für bereits bestehende Heizölverbraucheranlagen müsse vom Betreiber eine hochwassersichere Installation nachgewiesen werden. Bestehe diese nicht, müsse nachgerüstet oder die Anlage sogar ersetzt werden. Eine Nachrüstung könne zum Beispiel so aussehen, dass man den Öltank verlagert und oberhalb des Hochwasserspiegels aufstellt oder bauliche oder technische Maßnahmen ergreift, um das Hochwasser abzuhalten.
Die SGD Nord weist darauf hin, dass die Nach- beziehungsweise Umrüstung für Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten bis zum 5. Januar 2023 abgeschlossen sein muss. Aufgrund notwendiger Planungen und der möglichen Beauftragung geeigneter Fachbetriebe bestehe für Betroffene daher schon jetzt Handlungsbedarf. Für Anlagen in weiteren Risikogebieten gelte eine Frist bis zum 5. Januar 2033. Bei wesentlicher Änderung einer bestehenden Anlage sei die Hochwassersicherheit bereits zum Änderungszeitpunkt sicherzustellen.
Die Behörde bietet auf ihrer Internetseite unter https://s.rlp.de/ZyBti weitere Informationen zum Thema. Dabei geht es um Fragen wie: Liegt die Anlage in einem Überschwemmungs- beziehungsweise Risikogebiet? Welche gesetzlichen Vorgaben muss die Anlage genau erfüllen? Welche Möglichkeiten der Nachrüstung gibt es? Und wen muss man beauftragen? Dort sei zudem das PDF-Dokument „Planungshinweise“ mit Übersichtsgrafiken und Links zu anderen Informationsquellen und Anlaufstellen zu finden.