Derzeit prüfe die Europäische Kommission die Ausweisungen der mit Nitrat belasteten und durch Phosphat eutrophierten Gebiete durch die Länder, heißt es in der Antwort. Das Ergebnis bleibe abzuwarten. Des Weiteren sei der Europäischen Kommission u. a. noch ein Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung zugesagt worden, das zurzeit erarbeitet werde.
Die FDP-Fraktion führte in ihrer Anfrage aus, dass die novellierte Düngeverordnung massive Einschränkungen für Gemüsebauern insbesondere in den Roten Gebieten mit sich bringe, da sie für Rote Gebiete eine verpflichtende Winterbegrünung vor dem Anbau von Sommerfrüchten vorschreibe. Dies sei aus fachlicher Sicht im Allgemeinen durchaus sinnvoll, da die Zwischenfrüchte mineralischen Stickstoff im Boden binden und ihn so vor einer Auswaschung ins Grundwasser schützen, so die FDP-Fraktion.
FDP: Regelung in Einzelfällen kontraproduktiv
In Einzelfällen könne diese Regelung aber kontraproduktiv wirken gegenüber einer nachhaltigen heimischen Nahrungsmittelerzeugung, die vielfach gefordert werde, heißt es in der Anfrage. So habe es sich beispielsweise in Unterfranken bewährt, für den Anbau von Möhren im Spätherbst Dämme anzulegen, in die im Frühjahr dann die Möhren gesät werden Dies werde aufgrund der Verpflichtung zur Winterbegrünung in Roten Gebieten künftig nicht mehr möglich sein.
Dabei würde gerade der Anbau von Möhren dem Grundwasserschutz dienen, schreibt die FDP-Fraktion. Denn der Düngebedarf dieser Kultur sei weit geringer als der anderer Ackerbaukulturen. Zweitens können die Möhren dank ihres langen Wurzelsystems auch auswaschungsgefährdeten Stickstoff aus tiefen Bodenschichten aufnehmen und so den Nitrateintrag ins Grundwasser reduzieren. Folglich wäre aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller dem Grundwasserschutz nicht gedient, wenn die betroffenen Gemüsebauern künftig nicht mehr wie bisher üblich ihre Zwischenfrüchte im Spätherbst umbrechen dürften, sondern sie bis zum Frühjahr stehen lassen müssten.
Anbau von Zwischenfrüchten soll Risiko der Stickstoffauswaschung verringern
Wie es in der Antwort der Bundesregierung heißt, darf der Umbruch einer Zwischenfrucht in Gebieten mit Nitratbelastungen des Grundwassers nicht vor dem 15. Januar erfolgen. Die Gefahr der Nitratauswaschung hänge grundsätzlich von mehreren Faktoren ab, heißt es in einer Antwort. Dies seien insbesondere verbliebene Reststickstoffmengen aus der Düngung der Vorkultur, die Menge der Ernte- und Wurzelrückstände der Vorkultur sowie der Witterungsverlauf im Herbst und Winter.
Der Anbau von Zwischenfrüchten soll das Risiko der Stickstoffauswaschung dadurch verringern, dass Reststickstoffmengen sowie aus Abbauprozessen freigesetzter Stickstoff in pflanzlicher Biomasse gebunden werden. Werde eine Zwischenfrucht dann bereits im Herbst umgebrochen, könnten je nach Witterung durch Umsetzungsprozesse im Boden erhebliche Stickstoffmengen freigesetzt werden, die eine Verlagerung von Nitrat in tiefere Bodenschichten über Winter begünstigen würde.
Kommission besteht auf bundesweit geltenden Vorgaben
Die Europäische Kommission hat der Bundesregierung zufolge darauf bestanden, dass in den mit Nitrat belasteten Gebieten effiziente bundesweit geltende Vorgaben in der Düngeverordnung eingeführt werden, die eine Nitratverlagerung wirksam verhindern. Der verpflichtende Zwischenfruchtanbau wurde dabei als eine dieser Maßnahmen identifiziert, wobei bestimmte Ausnahmefälle vorgesehen wurden. Ausnahmegenehmigungen von dieser Verpflichtung durch die Länder seien seitens der Europäischen Kommission nicht akzeptiert worden, schreibt die Bundesregierung.
Weitere Frage zur Ausweisung von Gebieten in DüV
Mit der Ausweisung roter Gebiete im Rahmen der Düngeverordnung (DüV) befasst sich eine weitere, noch nicht beantworteten Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag (Drucksache 19/29444) Die Abgeordneten wollen von der Bundesregierung unter anderem wissen, wie eine differenziertere Ausweisung nach dem Verursacherprinzip mittels des Regionalisierungsprinzips unterstützt wird. Auch will die Fraktion wissen, wie hoch ist der Anteil an landwirtschaftlichen Betrieben ist, die ein N-Saldo von 20 kg/ha erreichen.
Nach Ansicht der FDP-Fraktion kann nur ein strikter Verursacheransatz dem Ziel von Umwelt- und Grundwasserschutz, nachhaltigem und ressourceneffizienten Einsatz von Nährstoffen und gleichzeitig einer bestmöglichen Ernährung der Pflanzenbestände Rechnung tragen.