Laut dem Beschluss des OVG trägt die Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Wert des Streitgegenstandes wurde für das Zulassungsverfahren auf 1.627.724,08 Euro festgesetzt. Die Begründung des Gerichts lautete, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe laut Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müsse ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Diesen Anforderungen werde das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Das Verwaltungsgericht habe ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Verrechnung von Aufwendungen zur Schadstoffreduzierung mit der für das Jahr 2013 geschuldeten und bereits gezahlten Abwasserabgabe laut Abwasserabgabengesetz (AbwAG) erfüllt sind. Danach können die für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 Prozent sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt.
Nicht maßgeblich, ob die Behandlung des Teilstroms rechtlich geboten ist
Für die Beurteilung der Frage, ob ein „zu behandelnden Abwasserstrom" im Sinne des AbwAG vorliegt, hieß es im Urteil des VG, das nicht maßgeblich sei, ob die Behandlung des Teilstroms rechtlich geboten ist. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Behandlung des Teilstroms nach technischem Standard objektiv sinnvoll ist. Mit dem Tatbestandsmerkmal „zu behandelnder Abwasserstrom" wolle der Gesetzgeber eine hinreichende Definition und Eingrenzung des durch die Minderungsmaßnahme zu behandelnden Teilstroms gewährleisten. Einen weitergehenden, über die anderen Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG hinausgehenden materiellen Gehalt habe dieses Tatbestandsmerkmal dagegen nicht.
Mit dem Urteil hob schließlich das VG Gericht den Abwasserabgabenbescheid der der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd aus dem Dezember 2016 auf und verpflichtete sie dazu, die Aufwendungen für die von der Klägerin durchgeführte Minderungsmaßnahme mit der Abwasserabgabe für das Jahr 2013 zu verrechnen und die Rückzahlung der für das Jahr 2013 bereits gezahlten Abwasserabgabe von rund 1,628 Mio. Euro anzuordnen.