Studie sieht im Wasserrecht Regelungsbedarf zu Pestiziden


Kritisiert wird auch, dass fast alle Bundesländer gemäß § 2 Abs. 2 WHG etliche Kleingewässer wie z.B. Entwässerungsgräben, Straßenseitengräben oder Teiche vom Anwendungsbereich des Wasserrechts ausgenommen haben, obwohl diese Kleingewässer regelmäßig in größere Gewässer entwässerten. Zu überdenken sei zudem, dass in Deutschland Fließgewässer mit einem Einzugsgebiet kleiner als zehn km2 und Seen kleiner 0,5 km2 nicht als Wasserkörper ausgewiesen sind, weshalb für sie nicht die wasserrechtlichen Vorschriften zum Gewässerzustand gelten. Korrigierenden Regelungsbedarf sehen die Studienautoren auch im Hinblick darauf, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 38 Abs. 4 Nr. 3 WHG innerhalb der Gewässerrandstreifen und auch bei den Hangneigungsflächen i.S.v. § 38a WHG zulässig ist.