Auch bei einer angepassten Steuerung und Überwachung der Maßnahmen blieben noch Umweltrisiken bestehen, teilte der VKU mit. Im Sinne des Vorsorgeprinzips seien die prognostizierten Gefahren nicht hinnehmbar. Der Verband sieht daher keine Veranlassung, das derzeit bestehende Verbot im Wasserrecht zu ändern. Sämtliche Fracking-Vorhaben müssen nach Ansicht des VKU auch zukünftig in Wasserschutzgebieten, Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen und Gewässern, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, verboten bleiben.
Expertenkommission für Baseline Monitoring
Nach Darstellung der Expertenkommission Fracking zeigen die 2020/2021 durchgeführten Studien, dass sich die Umweltrisiken aufgrund von Fracking unkonventioneller Lagerstätten durch eine angepasste Steuerung und Überwachung der Maßnahmen minimieren lassen. Die Erkundung des lokalen Geosystems im Zuge der Standortauswahl sowie ein so genanntes „Baseline Monitoring“ im Vorfeld potentieller Fracking-Vorhaben würden international in sehr unterschiedlichem Umfang durchgeführt. Die Expertenkommission hält ein ausführliches Baseline Monitoring aber für zwingend erforderlich, um den Ausgangszustand eines Gebietes im Hinblick auf die zuvor genannten Aspekte systematisch zu erfassen und auf dieser Grundlage Ausschlussgebiete zu ermitteln und den Umfang und das Design von Schutzmaßnahmen zu konzipieren.
Vulnerabilität der lokalen Schutzgüter betrachten
Der Kommission zufolge sind darüber hinaus zur Risikoabschätzung und -minderung auch spezifische Gefährdungspfade und die Vulnerabilität der lokalen Schutzgüter zu betrachten. Da Deutschland dichter besiedelt ist als z. B. die USA, müsse die Vulnerabilität grundsätzlich höher eingeschätzt werden. Mit Hilfe von numerischen Simulationenkönnen standortspezifische Parameter verwendet, Szenarien abgeleitet und Schwellenschwerte definiert werden. Sobald festgelegte Grenzwerte überschritten würden, seien umgehend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Gefährdungspotential zu minimieren. Dies kann auch eine Unterbrechung oder den vollständigen Abbruch einer Maßnahme bedeuten.
Konzepte zur Aufbereitung, Lagerung und Entsorgung vorzulegen
Wie es in dem Bericht weiter heißt, müssen für den Umgang mit Produktions- und Lagerstättenwässern im Vorfeld eines Fracking-Vorhabens Konzepte zur Aufbereitung, Lagerung und Entsorgung vorgelegt werden. Dabei sei der Fokus auf die Aufbereitung und Wiederverwendung zu legen, um den Wasserverbrauch zu reduzieren. Für die Nachbetriebsphase seien verbindliche Regelungen mit den Betreibern zu treffen.
Gesellschafts-, wirtschafts- und klimapolitischer Abwägungs- und
Entscheidungsprozesses erforderlich
Als selbstverständlich erachtet die Expertenkommission nach eigenen Angaben die Verwendung modernster Technik und Materialien. Insbesondere bezüglich Methanemissionen seien so bei allen Produktionsschritten erhebliche Reduzierungen zu erreichen. In den Antragsunterlagen für Genehmigungsverfahren müssten alle zum Einsatz kommenden Technologien und die Materialien, die verwendet werden sollen, dargelegt werden.
Mit dieser fachlichen Grundlage kann nach Einschätzung der Expertenkommission die Prüfung des Deutschen Bundestages zur Angemessenheit des Verbots für Fracking in unkonventionellen Lagerstätten nach § 13a Wasserhaushaltsgesetz, (WHG) Absatz 1 vorgenommen werden. Dabei bedürfe es schließlich eines gesellschafts-, wirtschafts- und klimapolitischen Abwägungs- und Entscheidungsprozesses, ob die Option von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten in Betracht gezogen wird, heißt es in dem Bericht.