Der Antragsteller wandten sich gegen die Erweiterung der Halde Oetelshofen, die weiteren Platz für Abraum aus dem Kalksteinabbau schaffen soll, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Dazu bedarf es unter anderem der Rodung von mehreren Hektar des Osterholzer Waldes. Der Eigentümer brachte dagegen unter anderem vor, die Bezirksregierung habe im Rahmen der Abwägung der Interessen allgemein die ökologische Bedeutung des Waldes bei der Bewältigung von Starkregenereignissen nicht zutreffend gewürdigt.
Antragsteller nur hinsichtlich seiner eigenen Rechte rügebefugt
Mit seiner Argumentation scheiterte der Antragsteller vor Gericht. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig, heißt es in dem Beschluss. Der Antragsteller sei nur hinsichtlich seiner eigenen Rechte rügebefugt, Belange der Allgemeinheit, etwa die generelle Bedeutung des Waldes für die Umwelt, könne er vor Gericht nicht mit Erfolg geltend machen. Die behaupteten Einwirkungen auf das von dem Antragsteller bewohnte Grundstück und seine Gesundheit durch Überflutung oder die Beeinflussung des Grundwasserspiegels führten nicht zum Erfolg der Hauptsache.
Auswirkungen von Hochwasser auf das Grundstück nicht ersichtlich
Selbst wenn – wie von einem Gutachten aufgezeigt - die Möglichkeit bestünde, dass bei Starkregenereignissen eine erhöhte Menge Wasser in den Bach flösse und damit auch eine nachteilige Beeinflussung der Hochwassersituation durch das Vorhaben möglich wäre, sei nicht ersichtlich, dass sich mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auch Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ergeben könnten. Wie das Gericht ausführt, gehe das Entwässerungskonzept für das Vorhaben davon aus, dass das Wasser Richtung Westen und Süden großflächig am Haldenfuß bzw. dem dortigen Reibungsfuß versickern werde. Zudem werde nach den Darlegungen des Antrags der Bach bei Hochwasser einen ehemals künstlich eingestauten Tümpel speisen, der im Jahresverlauf meist trocken falle.
Privater Drittbetroffener kann etwaige Fehleinschätzungen nicht geltend machen
Außerdem befänden sich nördlich des Baches zwei Schlucklöcher im Bachtal, die bei Hochwasser gespeist würden. Diese Darlegungen werden dem Gericht zufolge durch den Antragsteller nicht substantiiert angegriffen, und er lege auch nicht dar, inwieweit sein Grundstück unter Berücksichtigung der Entfernung des Bachs und des Höhenprofils betroffen sein könnte. Da er als privater Drittbetroffener weder die Interessen der übrigen Bevölkerung noch objektives Recht zu rügen befugt sei, könne er etwaige Fehleinschätzungen der Sorptionsfähigkeit des Waldbodens, der Haldenentwässerung sowie des Wassereinzugsgebiets des Bachs unter dem Blickpunkt einer Hochwassergefahr des Gewässers nicht geltend machen. Ungeachtet dessen sei der Gutachter diesen auch schlüssig und nachvollziehbar entgegengetreten.
Gefahr von Erdfällen nicht zu erkennen
Der Eigentümer dringt dem Gericht zufolge ebenfalls nicht mit seiner Rüge durch, der Grundwasserspiegel werde sinken und die Gefahr eines Erdfalls auf seinem Grundstück verursachen. Beim Grundwasserschutz handle es sich grundsätzlich um einen öffentlichen Belang. Das Eigentum an einem Grundstück verleihe keine Rechte am Grundwasser.
Im Übrigen sei die von dem Eigentümer aufgezeigte Gefahr, dass durch einen sinkenden Grundwasserspiegel das Risiko von Erdfällen auf seinem Grundstück zu befürchten sei, nach summarischer Prüfung nicht zu erkennen, so das Gericht. Nach den plausiblen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss werde sich die Grundwasserneubildung aufgrund der Rodung vielmehr zumindest zeitweise erhöhen, da es aufgrund des zeitlichen Verzugs bis zur Neuaufforstung weniger Transpiration durch die Bäume geben werde.
Unmittelbar betroffen sind die zur Grundwasserentnahme und -nutzung Berechtigten
Eine Erweiterung der Rügebefugnis ergibt sich für den Eigentümer dem Gericht zufolge auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Danach müssen die Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit befugt sein, die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern und zur Verbesserung ihres Zustands gerichtlich geltend zu machen, wenn diese Verletzung sie unmittelbar betrifft (Rechtssache C-535/18; EUWID 24.2020, sowie Rechtssache C-197/18).
Zum Kreis der unmittelbar Betroffenen zähle derjenige, der zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist; dieser nutzt das Grundwasser legitim in diesem Sinne, erläutert das Verwaltungsgericht. Nicht unmittelbar betroffen sei demgegenüber derjenige, der lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzt, ohne über ein besonderes Entnahmerecht zu verfügen.
Kein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Erteilung von Erlaubnis
Das Gericht betont, dass kein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf die Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung bestehe, weil die Gewässerbenutzung nicht – wie etwa die Bautätigkeit – Ausdruck der Eigentumsgarantie des Grundgesetztes (GG), anderer Rechte oder der allgemeinen Handlungsfreiheit GG ist, denen gegenüber die öffentlich-rechtliche Zulassung lediglich eine der generellen Kontrolle prinzipiell erlaubter Tätigkeiten dienende Schranke darstelle. Die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis verleihe dem Inhaber vielmehr das Recht zur Gewässerbenutzung, das er zuvor – anders als im Verhältnis der Baugenehmigung zur prinzipiellen Baufreiheit – gerade nicht besaß, heißt es in dem Beschluss.
Nach diesen Maßgaben zähle der Eigentümer gerade nicht zu dem Kreis der von einer Richtlinienverletzung zum Schutz des Grundwassers unmittelbar Betroffenen, stellt das Gericht fest. Er sei als Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht unmittelbar und gleichsam automatisch zu einer geschützten Grundwasserentnahme berechtigt.
Grundstück befindet sich nicht in festgesetztem Überschwemmungs- oder Risikogebiet
Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Beschluss zufolge nach summarischer Prüfung auch nicht wegen drohender Überflutung des Grundstücks des Antragstellers rechtswidrig. Der Eigentümer könne Auswirkungen auf seine Rechte aus der Eigentumsgarantie und der körperlichen Unversehrtheit auch hinsichtlich der Gefahren einer Überflutung geltend machen, soweit es sich nicht um allgemeine Naturkatastrophen handle, sondern das planfestgestellte Vorhaben eine Überflutung zurechenbar verursacht. Hierbei dürfte es sich wohl um eine nachbarliche Betroffenheit handeln, so das Gericht.
Die Rügebefugnis wäre insoweit aber beschränkt auf die Überflutungsgefahr hinsichtlich des eigenen bzw. selbst bewohnten Grundstücks; Gefahren für nachbarliche Dörfer könnte der Antragsteller indes nicht geltend machen. Er habe aber zu seiner konkreten Betroffenheit keine hinreichenden Ausführungen gemacht. Zudem befinde sich das Grundstück weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch in einem Risikogebiet nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - ungeachtet der Frage, welche Schutzverpflichtungen daraus folgten und welche Ansprüche der Eigentümer dann hätte. Den plausiblen gegnerischen Ausführungen, nach aktuellem Stand befänden sich weder das Grundstück des Antragstellers noch das Vorhaben in einem Gebiet mit Hochwasserrisiko oder Hochwassergefährdung, sei der Antragsteller nicht entgegen getreten.