Einbau von neuem Wasserzähler darf nicht mit Wasser-Sperre erzwungen werden


Die Antragstellerin, Eigentümerin des von ihr bewohnten Anwesens, wandte sich gegen die vom Zweckverband für die Wasserversorgung angekündigte Einstellung oder Drosselung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ihres Anwesens, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Der Verband betreibt derzeit nach und nach einen Austausch der alten mechanisch-hydraulischen Wasserzähler gegen neue elektronische Wasserzähler mit Funkmodul.


Im Juni 2021 stellte die Eigentümerin beim Verwaltungsgericht München Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung führt sie aus, mit der Zwangsmaßnahme der Einstellung der Wasserbelieferung ihres Wohnhauses zum 30. Juni 2021 solle die Zustimmung für den Einbau eines Funkwasserzählers erzwungen werden. Sie wende sich seit längerem gegen diesen Einbau. Für die gesamte Familie wäre diese Wassersperre eine besondere Härte.


Die im elektronischen Wasserzähler gespeicherten Daten stellten personenbezogene Daten der Anschlussinhaberin und ihrer Familie dar; es könnten Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sein. Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch den Zwang zum Einbau eines elektronischen Wasserzählers verletzt, so die Eigentümerin. Im Mai 2021 sei ihr die Einstellung der Wasserlieferung angedroht worden, wenn der Umbau der Anlage, die Nachrüstung des fehlenden Wasserzählerbügels und der Einbau des elektronischen Funkwasserzählers nicht bis zum 30. Juni 2021 erfolge.


Versorger: Funkwasserzähler auch aus wasserhygienischen Gründen sinnvoll


Der Zweckverband brachte vor, es sei keine vollständige Einstellung der Wasserlieferung beabsichtigt, sondern nur eine Drosselung der Versorgung, damit Hausbewohner weiterhin das Trinkwasser zu lebensnotwendiger Versorgung nutzen könnten. Der Einbau eines neuen Wasserzählers als Funkwasserzähler, bei dem aber eine Funkübertragung auf Wunsch der Anschlussnehmer ausgeschaltet werde, sei auch aus wasserhygienischen Gründen sinnvoll. Die neuen Funkwasserzähler hätten eine Rücklaufsperre, was ältere mechanische Zähler in der Regel nicht hätten. In der Vergangenheit sei es im Ort schon mehrfach zu Verkeimungen von Versorgungsleitungen gekommen, offenbar durch Rückschläge aus den Hausanschlüssen. Für das streitgegenständliche Anwesen sei dies aber nicht bekannt.


VG München: Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Eilbedürftigkeit erforderlich


Das Verwaltungsgericht München hat dem Verband im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Wasserversorgung des Anwesens einzustellen oder zu drosseln. Da der Antragsgegner ganz offensichtlich weiterhin eine baldige Einstellung oder Einschränkung der Belieferung der Antragstellerin mit Trinkwasser beabsichtige, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Eilbedürftigkeit erforderlich, heißt es in dem Beschluss.


Nach der Wasserabgabesatzung (WAS) ist der Verband berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer der Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt, führt das Gericht aus. Die Einstellung müsse erforderlich sein, um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.


Keine der Voraussetzungen für Einstellung der Wasserlieferung liegt vor


Dem Verwaltungsgericht München zufolge liegt aber keine dieser Voraussetzungen für eine - auch nur teilweise - Einstellung der Wasserlieferung vor. Die Gefahr insbesondere einer Verkeimung von Versorgungsleitungen durch Rückschläge aus dem Hausanschluss werde von dem Zweckverband lediglich abstrakt befürchtet. Eine konkrete Gefahr, die ein umgehendes Einschreiten durch Einstellung der Wasserlieferung erfordern würde, sei nicht aufgezeigt worden. Der Verband führe vielmehr selbst aus, dass mit einer Einstellung oder Drosselung der Wasserlieferung lediglich der Einbau eines neuen Funkwasserzählers anstelle des alten mechanisch-hydraulischen Wasserzählers erzwungen werden solle.


Ziel des Verbandes wäre durch Einzelfallanordnung zu verfolgen


Das von dem Verband angestrebte Ziel, die Antragstellerin zu einer Duldung des Einbaus eines neuen Funkwasserzählers zu bewegen, wäre vielmehr durch eine Einzelfallanordnung zu verfolgen, heißt es in dem Beschluss. Der Zweckverband müsste dafür eine entsprechende Duldungsanordnung zum Einbau eines neuen Wasserzählers erlassen, die durch Verwaltungszwang nach Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) durchgesetzt werden könnte. Eine derartige Anordnung sei bisher aber nicht getroffen worden.


Ob die Antragstellerin den Einbau eines Funkwasserzählers zu dulden hätte, gegebenenfalls bei rechtzeitigem schriftlichen Widerspruch wenigstens ohne die Verwendung der Funkfunktion, sei nicht Gegenstand der Prüfung in diesem Verfahren, stellt das Gericht fest. Vorliegend sei nur auszusprechen, dass jedenfalls die von dem Verband beabsichtigte Einstellung oder Drosselung der Wasserversorgung - zur Durchsetzung der Verpflichtung zum Einbau des neuen Wasserzählers - nicht erfolgen dürfe.


Den Streitwert hat das Verwaltungsgericht auf 2.500 Euro festgesetzt.