Die klagende Unternehmerin wandte sich gegen die Festsetzung einer Wasserentnahmeabgabe für das Jahr 2013, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Sie verfügt für ihren landwirtschaftlichen Betrieb - eine Milchviehanlage mit insgesamt circa 1.300 Milchkühen - über mehrere wasserrechtliche Erlaubnisse für die Entnahme von Grundwasser zur Brauchwassernutzung. Die Menge wird jeweils über eine Messeinrichtung erfasst.
Die beklagte Behörde setzte für das Zutagefördern von Grundwasser an der Entnahmestelle für das Veranlagungsjahr 2013 eine Wasserentnahmeabgabe in Höhe von 105,51 Euro fest. An diesem Standort waren nur etwa 90 Tiere untergebracht.
Die Unternehmerin erhob Klage, mit der sie eine Aufhebung des Bescheids anstrebte, weil die Wasserentnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erlaubnisfrei sei. Hilfsweise sei eine Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe auch für die als Tränkwasser verbrauchte Menge zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Dresden verpflichtete die beklagte Behörde auf den Hilfsantrag hin, die Abgabe für das Veranlagungsjahr 2013 für weitere 1.190 Kubikmeter entnommenen Grundwassers um 75 Prozent zu ermäßigen, und hob den Festsetzungs- und den Widerspruchsbescheid insoweit auf (Aktenzeichen: VG 12 K 2272/16 vom 02.02.2018). Auf die Berufung der Behörde hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, soweit es der Klage stattgegeben hatte, und wies die Klage insgesamt ab (Aktenzeichen: OVG 4 A 589/18 vom 09.06.2020). Die Revision wurde nicht zugelassen.
BVerwG: Zur Klärung bedarf es keines Revisionsverfahrens
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts keinen Erfolg. Zur Klärung der Fragen bedarf es dem BVerwG zufolge keines Revisionsverfahrens, da sie sich anhand der herkömmlichen Auslegungsmethoden ohne Weiteres beantworten ließen.
Wie das BVerwG feststellt, ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist das Entnehmen von Grundwasser „für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, (...) soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind“, erlaubnisfrei. Das Oberverwaltungsgericht habe verneint, dass es sich in dem Fall um einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb handle.
Tierplatzschwellenwerte nach der 4. BImSchV erreicht
Demnach sollten von dem Begriff keine „Massentierhaltungen“ erfasst werden. Solche liegen nach der Gesetzesbegründung vor, wenn die Tierplatzschwellenwerte nach der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) erreicht werden und damit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Dies sei hier der Fall, da die Klägerin selbst einen Bestand von ca. 1.300 Milchkühen angegeben habe; gemäß der 4. BImSchV sei bereits bei 600 oder mehr Rinderplätzen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Dass es für den Begriff des landwirtschaftlichen Hofbetriebs nicht auf die Höhe der entnommenen Wassermenge ankommt, erkenne die Beschwerde selbst; auch das Oberverwaltungsgericht habe nicht auf dieses Kriterium abgestellt. Die Frage sei damit schon nicht entscheidungserheblich.
Betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung
ändert nichts am Tierplatzschwellenwert
Zu Recht stelle das Oberverwaltungsgericht für die Annahme eines landwirtschaftlichen Hofbetriebs auf die Gesamtzahl der Tiere im Betrieb und nicht auf die Anzahl der Tiere am jeweiligen Wasser-Entnahmeort ab. Dem liege offensichtlich die Erwägung zugrunde, dass ein Betrieb der Massentierhaltung nicht dadurch in den Genuss der Privilegierung des WHG kommen soll, dass die Tiere – wie von der Klägerin ausgeführt - „aus betriebswirtschaftlichen und historischen Gründen“ an mehreren Standorten, getrennt nach Jungvieh und Milchvieh, gehalten werden. Eine solche betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung könne am Erreichen des hier maßgeblichen Tierplatzschwellenwerts nach der 4. BImSchV und damit am Vorliegen eines Betriebs der Massentierhaltung nichts ändern, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest.
Dem setze die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Der bloße Hinweis, dass die Frage bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, reiche für den Vortrag der Klärungsbedürftigkeit allein nicht aus, heißt es in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts.