VG Augsburg bestätigt Bescheid über Beseitigung von Stauanlagen


Die Grundstückseigentümerin wandte sich in dem Fall mit ihrer Klage gegen eine wasserrechtliche Rückbauanordnung für die Stauanlagen auf ihrem Grundstück. Es handelt sich um eine Teichanlage, die aus vier aufeinander folgenden Weihern besteht, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Die Weiher liegen im Zufluss einer Quelle.


Das Wasserwirtschaftsamt stellte im Jahr 1984 fest, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück drei Fischteiche errichtet wurden. 1991 wurde der Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks erneut aufgefordert, die Bestandspläne für die Teichanlage vorzulegen, was trotz mehrfacher Aufforderung nicht geschah.


Nach einer Bestandsaufnahme stellte das Wasserwirtschaftsamt im Jahr 2014 fest, dass die ersten zwei Teiche befüllt und die restlichen Weiher verwildert seien. Ablaufbauwerke, so genannte Mönche, bestünden an allen vier Weihern weiterhin. Eine Bewirtschaftung der Weiher sei nicht auszuschließen, da die Bedingungen dafür hergestellt seien.


Keine Plangenehmigung bzw. wasserrechtliche Erlaubnis erteilt


Im Jahr 2020 wurde die Grundstückseigentümerin verpflichtet, an der Teichanlage zwischen dem ersten und zweiten Teich die Durchgängigkeit des Fließgewässers durch einen größeren Rohrdurchlass mit einem Durchmesser von mindestens 60 cm bis 80 cm herzustellen, den Auslass des Durchlasses zwischen den ersten beiden Teichen mit Wasserbausteinen zu sichern, Ablaufwerke und Rohrleitungen zu entfernen und den vorhandenen Damm dauerhaft zu öffnen und mindestens im Verhältnis 1:1 abzuflachen. Zur Begründung führte die Behörde aus, bei den Dämmen der vier Teiche auf dem Grundstück handele es sich um Stauanlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Für die Fischteichanlage sei in der Vergangenheit weder für die Herstellung der Teiche, also den Gewässerausbau, noch für die wasserrechtlichen Benutzungstatbestände  - das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer und dessen Aufstau - eine Plangenehmigung bzw. eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden.


Gegen diesen Bescheid des Landratsamts erhob die Eigentümerin Klage. Sie brachte unter anderem vor, eine wie auch immer geartete Teichwirtschaft finde nicht statt, und im Übrigen handle es sich bei der Teichanlage um eine Kleinanlage, für die Sicherheitsprüfungen und Auflagen entfielen.


Anlage nicht vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert


Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage abgewiesen.  Die Teichanlage auf dem Grundstück der Klägerin ist dem Urteil zufolge nicht aus dem Anwendungsbereich der wasserrechtlichen Vorschriften des WHG und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) ausgenommen. Bei der Teichanlage handle es sich nicht um einen Teich im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG, sodass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes anzuwenden sind. Danach finden die Bestimmungen des WHG und des BayWG auf kleine Teiche und Weiher keine Anwendung, wenn sie mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind.


Das Wasser, das die Teiche speist, ist aber nicht vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert, so das VG Augsburg. Es stamme aus der Quelle, die in einen östlich des Teichgrundstücks gelegenen Bach mündet, stellt das Gericht fest. Damit seien die Teiche mit einem anderen Gewässer verbunden, sodass sie bereits aus diesem Grund nicht nach dem BayWG aus dem Anwendungsbereich des WHG ausgenommen sind.


Herstellung von Teichen ist wesentliche Umgestaltung


Das Gericht weist darauf hin, dass nach dem WHG der Gewässerausbau einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedarf. Gewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, erläutert das VG Augsburg. Die Herstellung von (Fisch-)Teichen aus einem fließenden Gewässer stelle eine wesentliche Umgestaltung bzw. die Herstellung eines oberirdischen Gewässers und somit einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau dar.


Durch die Errichtung der Stauanlagen mit dazugehörigen Rohrleitungen seien Vorrichtungen geschaffen worden, die dem Aufstauen von oberirdischem Gewässer und dem Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer zu dienen bestimmt sind, sodass eine Gewässerbenutzung im Sinn von § 9 WHG vorliege. Die Benutzung eines Gewässers bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, stellt das VG Augsburg fest. Vorliegend handle es sich damit um einen Aufstau von oberirdischem Gewässer sowie das Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer, die nach § 8 Abs. 1 WHG gestattungspflichtig seien.


Die erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen seien nicht erteilt und die Teichanlage sei damit nicht legalisiert worden. Damit sei festzuhalten, dass die Teichanlage ohne die erforderliche wasserrechtliche Gestattung errichtet wurde und damit formell illegal ist, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG erfüllt sind, heißt es in dem Urteil.


Weniger belastendes Mittel steht nicht zur Verfügung


Des Weiteren unterliege die Anordnung der Beseitigung auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken, denn ein die Eigentümerin weniger belastendes geeignetes Mittel stehe nicht zu Verfügung. Insbesondere sei die Teichanlage nicht genehmigungsfähig, so dass auch eine nachträgliche Legalisierung als weniger belastendes Mittel nicht in Betracht komme. Einer wasserrechtlichen Gestattung der Gewässerbenutzung stünde der zwingende Versagungsgrund gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 und § 34 Abs. 1 WHG entgegen, da nach fachlicher Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde die erforderliche Durchgängigkeit des fließenden Gewässers im vorliegenden Fall nicht gewährleistet sei.


Auskunft des Wasserwirtschaftsamts kommt besondere Bedeutung zu


Soweit die Klägerin diese fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes in Frage stelle, sei darauf hinzuweisen, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukomme. Diesen liegt die fachliche Erfahrung aus einer jahrelangen Bearbeitung wasserrechtlicher Sachverhalte in einem bestimmten Gebiet zugrunde und nicht nur die Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall, so dass ihnen grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute zukomme.