Der klagende Grundstückseigentümer wandte sich gegen die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Wasserversorgung für das Jahr 2017, so der VGH zum Sachverhalt. Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte der Klage mit Urteil vom 8. Juli 2020 (Aktenzeichen: RN 11 K 18.1745) stattgegeben. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung begehrte der Zweckverband die Änderung des erstinstanzlichen Urteils unter Klageabweisung, die aber vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg geblieben ist.
Die Argumentation des beklagten Zweckverbandes, dass die Änderung der Abschreibungsmethode während der Kalkulationsperiode kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gebührenkontinuität sei, weil es sich um einen Parameter handele, der die Kalkulation an sich nicht berühre, wird auch vom BayVGH nicht akzeptiert.
Unter- oder Überdeckungen aus der Vorperiode in der verkürzten Periode zum Ausgleich zu bringen
Die Kalkulationsperiode für Gebühren beträgt maximal vier Jahre, führt der BayVGH aus. Sie könne kürzer gewählt werden, aber nicht länger. Bei der Festsetzung der Gebührensätze hat der Satzungsgeber auch klarzustellen, für welche Kalkulationsperiode diese gelten sollen. Wurde eine vierjährige Kalkulationsperiode gewählt und ergeben sich in deren Verlauf erhebliche Abweichungen zu den prognostischen Überlegungen, so könne die Kalkulationsperiode beendet und neu kalkuliert werden. Allerdings sei dabei zu beachten, dass dann auch eventuelle Unter- oder Überdeckungen aus der Vorperiode in der verkürzten Periode zum Ausgleich zu bringen wären.
Materieller Eingriff in die dem Gebührensatz zugrundeliegende Kalkulation
Das Vorgehen des beklagten Versorgers, während der laufenden Kalkulationsperiode die Abschreibungsmodalitäten so zu ändern, dass die Einbeziehung der Zuwendungen im Ergebnis zu höheren Verbrauchsgebühren führt, stelle einen materiellen Eingriff in die dem Gebührensatz zugrundeliegende Kalkulation und nicht nur einen formalen Rechnungsposten dar.
Denn damit sollten nämlich Mehrerlöse erzielt werden, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) über eine Rücklage der Einrichtung in der Zukunft - samt angemessener Verzinsung - wieder zuzuführen sind, heißt es in dem Beschluss. Diese Entscheidung des Versorgers setzte eine Ermessensentscheidung voraus, die erhebliche Auswirkung auf die Gesamtkalkulation der Gebühren hatte, stellt der VGH fest.
Entscheidungen sind zeitlich zu Beginn der Kalkulationsperiode zu fällen
Auch die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes aus dem Jahr 2013 sehe vor, dass die Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten als eine Variante zur Wahl der Abschreibungsmethode unter keine besonderen Voraussetzungen gestellt wird. Auf diese Methode könne ohne Weiteres zu Beginn eines neuen Kalkulationszeitraums gewechselt werden. Das Wahlrecht ermögliche es den Einrichtungsträgern auch, die Bildung finanzieller Reserven flexibel zu handhaben. So sei es möglich, für jeden Kalkulationszeitraum eine neue Entscheidung über die Abschreibungsmethode zu treffen.
Damit seien Entscheidungen darüber, ob die Zuwendungen den Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. den Wiederbeschaffungszeitwerten zugerechnet werden oder nicht, zeitlich zu Beginn der Kalkulationsperiode zu fällen. Dieses Ergebnis unterstreichen dem BayVGH zufolge die Vollzugshinweise zum Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes aus dem Jahr 2013, indem sie vorsehen, dass die Entscheidung über die Abschreibungsmethode für jeden Kalkulationszeitraum neu getroffen werden kann. Eine solche Neukalkulation habe der Zweckverband aber nicht vorgenommen.