Die Verknüpfung gewässerökologischer Gründe des Wasserrechts mit dem Energierecht sei hier nicht zielführend. Die Belange des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und die Aufrecht-erhaltung des darin unabhängig formulierten Populationsschutzes müssten ohne Frage gewährleistet bleiben, so der BDEW. Wichtig ist es jedoch nach Auffassung des Verbandes, dass das Wasser- und das Energierecht auch weiterhin unabhängig voneinander entwickelt werden, um Interessenkonflikte und Diskriminierungstatbestände auszuschließen.
Ziel des vom Bundeskabinett verabschiedeten Osterpakets des Bundeswirtschaftsministeriums ist es, den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu beschleunigen und den Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung auf 80 Prozent bis 2030 zu steigern.
Für eine gleichberechtigte Stellung der Wasserkraft gegenüber anderen Erneuerbaren Energie hatte sich der BDEW bereits in seiner Stellungnahme zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 ausgesprochen. Im „Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ des Osterpakets wird unter Bezugnahme auf das EEG 2023 festgestellt, dass kleine Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis 500 kW aus ökologischen Gründen künftig nicht mehr gefördert werden.