Nach der seit 2019 geltenden IsarVO ist im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen das Befahren der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft wie Kanus, Kajaks und Schlauchbooten zum Schutz der Natur nur im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Oktober, im Abschnitt zwischen Bad Tölz und dem Landkreis München nur im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember zulässig, so der BayVGH zum Sachverhalt.
Gegen die Verordnung wandten sich neben Privatpersonen auch der Bayerische Kanu-Verband und die Bayerische Einzelpaddler-Vereinigung; sie machten geltend, dass es keine Nachweise für nennenswerte Störungen etwa des Laichvorgangs bei Fischen durch den Kanusport gebe. Die saisonale Einschränkung der Befahrbarkeit der Isar sei unverhältnismäßig.
Der BayVGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Normenkontrollanträge abgelehnt. Die IsarVO sei rechtmäßig. Die saisonale Beschränkung der Befahrbarkeit verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für den Erlass der IsarVO genüge eine abstrakte Gefahr für die Fisch- und Vogelfauna. Ein konkreter Nachweis von Störungen oder Schädigungen durch Bootsfahrten im Einzelfall sei nicht erforderlich.
Schutz der Natur überragend
wichtiges Gemeinschaftsgut
Der beklagte Freistaat Bayern hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nachvollziehbar dargelegt, dass bereits einzelne Bootsfahrten während der Laichzeit von Fischen bzw. der Balz- und Brutzeit von Kiesbrütern erhebliche Beeinträchtigungen auslösen könnten. Das zeitlich beschränkte Verbot stelle eine geeignete Schutzmaßnahme dar, um dieser Gefahrenlage wirksam zu begegnen. Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller stehe nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Schutz der Natur, der ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut von Verfassungsrang darstelle. Dabei sei zu berücksichtigten, dass es sich bei dem Bootfahren um eine Freizeitbetätigung handle und Ausweichmöglichkeiten auf anderen Gewässern bestünden.