Das BVerwG folgte in seinem Beschluss einer vom BUND eingelegten Beschwerde und hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf, die Revision nicht zuzulassen, und ließ die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Das Bundesverwaltungsgericht werde sich, so der BUND, damit nicht nur mit der Frage beschäftigen, ob eine Umweltvereinigung gegen die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans gerichtlich vorgehen kann, sondern voraussichtlich auch beurteilen, ob die Sanierung rechtmäßig ist.
Der Sanierungsplan der BASF für ihren Teil der Kesslergrube („Geigy-Grube“) sieht Spundwände und Grundwasserpumpen vor. Er wurde vom Landratsamt Lörrach genehmigt und vom Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsverfahren bestätigt. Dagegen erhoben die Gemeinden Grenzach-Wyhlen, Riehen und Muttenz, der BUND Baden-Württemberg und die Baugenossenschaft Grenzach im Oktober 2017 Klage, um eine echte Sanierung zu erreichen, wie sie im Roche-Teil der Kesslergrube derzeit erfolgreich durchgeführt werde. Die Klagen wurden vom Verwaltungsgericht abgewiesen, die Berufung des BUND wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weitgehend als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurück und ließ die Revision nicht zu. Aus Sicht des BUND weist der Sanierungsplan gravierende rechtliche Mängel auf, die das Landratsamt und BASF im Verfahren bislang nicht widerlegen konnten. Der Plan wirke nicht nachhaltig. Seine Datengrundlage sei mangelhaft, er schütze das Grundwasser nicht hinreichend und er schließe eine weitere und noch gefährlichere Ausbreitung von Schadstoffen nicht aus. Sie könnten sogar die Trinkwasserversorgung erreichen.