Die zunehmende Erderhitzung werde zu häufigeren Extremwettereignisse führen. Deshalb müsse die Hochwasservorsorge, aber auch die Anpassung an die Klimafolgen verbessert werden, erklärte Klimaschutzministerin Katrin Eder (Grüne): „Wir gehen hier nicht nur Mammutaufgaben, sondern auch große Gemeinschaftsaufgaben an. Dazu gehört, dass wir möglichst alle Chancen nutzen, freiwerdende Flächen an der Ahr für die Zwecke des Hochwasserschutzes und der Gewässerentwicklung zu erwerben. Um das zu realisieren, sichern wir im Klimaschutzministerium über die Aktion Blau den jeweiligen Grundstückserwerb ab, soweit die Förderkriterien erfüllt werden.“
Gemeinsam mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen wurde daher eine Regelung erarbeitet, die für die verschiedenen Fälle des Flächenerwerbs innerorts und außerhalb von Ortschaften Klarheit hinsichtlich der Finanzierung schafft.
Amtlicher Bodenrichtwert kann
nicht zugrunde gelegt werden
Ein besonderes Problem war dabei nach Angaben des Klimaschutzministeriums, dass sich der Flächenerwerb haushaltsrechtlich grundsätzlich am Verkehrswert orientieren muss. Für Flächen, die zum Zeitpunkt der Flut Bauland waren und sich im besonderen Gefahrenbereich des vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebietes befinden, könne davon ausgegangen werden, dass der amtliche Bodenrichtwert für Bauland zum Verkehrswert (nach der Flut) in einem offenkundigen Missverhältnis stehe, so dass er in diesen Fällen nicht zugrunde gelegt werden könne.
Um das Verfahren auch in diesen Fällen zu beschleunigen, könne nunmehr auf einen pauschalierten Verkehrswert zurückgegriffen werden. Dieser werde bestimmt, indem vom jeweiligen Bodenrichtwert für Bauland ein Abschlag von 75 Prozent vorgenommen wird. Damit sei eine gutachterliche Stellungnahme oder ein Verkehrswertgutachten entbehrlich. Bei einem Flächenerwerb von Weinbauflächen im Außenbereich werde analog verfahren, hier betrage der Abschlag 60 Prozent vom jeweiligen Bodenrichtwert für Weinbauflächen.
Ganze Ufergrundstücke erwerben
Die Finanzierung des Flächenerwerbs nach der Verwaltungsvorschrift Wiederaufbau sei jedoch auf den Gewässerrandstreifen beschränkt. „Mit den Fördermitteln des Landes aus unserer Aktion Blau Plus, dem Aktionsprogramm zur Herstellung naturnaher Gewässer, stellen wir kumulierend zum Aufbaufonds Mittel bereit, um ganze Ufergrundstücke zu erwerben. Das überragende Landesinteresse an einer nachhaltigen Hochwasservorsorge rechtfertigt es, die Fördermittel nach der Verwaltungsvorschrift Wiederaufbau im Gewässerrandstreifen mit Landesmitteln aufzustocken und darüberhinausgehend auf den gesamten besonderen Gefahrenbereich sowie die darüberhinausgehenden Parzellenanteile zu erweitern“, sagte Eder.
Nach der Flutnacht vom 14./15. Juli 2021 wurden entlang der Ahr insgesamt rund 60 Hektar Rebfläche total oder teilweise zerstört, heißt es seitens des Ministeriums. Der Großteil der Flächenschäden befinde sich in dem neu ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet. Auf rund zehn Hektar der ursprünglichen Weinbaufläche sei künftig keine Anlage von Kulturen mehr möglich. Gerade für den Erwerb dieser Flächen sei es von Bedeutung, dass nunmehr den geschädigten Winzerinnen und Winzern eine entsprechende Förderkulisse angeboten werden kann.
Auch für den innerörtlichen Wiederaufbau kann den Angaben zufolge ein Flächenerwerb durch die Kommunen erforderlich werden, wenn diese zur Durchführung von Ersatzvorhaben im Bereich der gemeindlichen Infrastruktur (etwa Straßen, Brücken oder Freizeitflächen) an anderer Stelle entsprechende Grundstücke benötigen. Auch für diese Fälle schaffe die Regelung nunmehr Klarheit. Im Regelfall könne auf ein zeitintensives Verkehrswertgutachten verzichtet werden.
Regelung klärt Einsatz
von Aufbauhilfen
„Die Regelung schafft eine Vereinfachung bei der Ermittlung des Ankaufswertes von Grundstücken und klärt den Einsatz von Aufbauhilfen. So können wichtige Aufbauprojekte beschleunigt werden“, erklärte Innenminister Roger Lewentz (SPD).
Der Flächenerwerb für innerörtliche Grundstücke erfolgt über die Antragsstrecke für Kommunen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Der Flächenerwerb für Gewässerrandstreifen ist durch entsprechende Förderanträge der Kommunen über das elektronische Fachverfahren des Klimaschutzministeriums (MIP-Wiederaufbau) zu beantragen. Dies gilt auch für die über den Gewässerrandstreifen hinausgehenden Flächenanteile von Ufergrundstücken. Hier ist jedoch im elektronischen Fachverfahren die Antragsstrecke nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft (MIP-Förderung) auszuwählen.