BVerwG bestätigt Rechtsverordnung der SGD Nord zum Wasserschutzgebiet Koblenz-Urmitz


Der Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, Wolfgang Treis, zeigte sich „beruhigt, dass durch das Urteil die Wasserversorgung für rund 200.000 Menschen sichergestellt werden kann.“ Das OVG Koblenz hat in seinem Urteil den Normenkontrollantrag gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Koblenz-Urmitz mit Rechtsverordnung der SGD Nord abgelehnt und zudem zwei durch die SGD Nord erteilte Ausnahmen für bestehende Betriebe, die den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen weitergehend als die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) erlaubten, für unwirksam erklärt. Dies wiederum führte zu einer Verschärfung für die Betriebe.


Nach der Entscheidung des BVerwG stehe nun fest, dass von der SGD Nord die erforderliche Menge an benötigtem Trinkwasser zutreffend angesetzt wurde. Die SGD Nord durfte zu Recht einen zu erwartenden steigenden Bedarf wegen der Entwicklung von Industrie und Gewerbe, eine zu erwartende Bevölkerungssteigerung und die Notwendigkeit von Versorgungsreserven (auch für den Fall der Verschärfung klimatisch bedingter Trockenperioden) berücksichtigen. Dabei durfte sie auch den Bedarf in Versorgungsgebieten anderer Wasserversorger in ihre Berechnung einbeziehen.


Keine rechtlichen Fehler bei der räumlichen Abgrenzung des Wasserschutzgebietes

Auch im Hinblick auf die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes habe das BVerwG keine rechtlichen Fehler festgestellt. Das BVerwG habe dazu ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung für die Abgrenzung eines Wasserschutzgebietes die hydrogeologisch- hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets maßgeblich seien. Dabei würden die Behörden die Vorgaben der in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) erarbeiteten Richtlinien im Arbeitsblatt W 101 als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ anwenden. Das BVerwG habe auch festgestellt, dass das Urteil des OVG Koblenz nicht auf einem Verfahrensmangel beruht. Es habe die Entscheidung des OVG Koblenz vollumfänglich bestätigt.


Gebiet hat eine Größe von 1.745 Hektar

Den Trinkwasservorrat als Lebensgrundlage zu sichern, sei eine der wichtigsten Aufgaben der SGD Nord. Deshalb habe sie am 18. März 2019 für das Wasserschutzgebiet Koblenz-Urmitz die Rechtsverordnung erlassen. Das Gebiet hat nach Angaben der Behörde eine Größe von 1.745 Hektar und erstreckt sich über die Koblenzer Stadtteile Kesselheim, Bubenheim, Neuendorf, Metternich, Wallersheim und Lützel und die Ortsgemeinden St. Sebastian, Kaltenengers und Urmitz in der Verbandsgemeinde Weißenthurm. Durch das Wasserschutzgebiet Koblenz-Urmitz würden auch Teile des Hunsrücks, der nur über wenige Ressourcen an eigenem Trinkwasser verfügt, mitversorgt. Das auf der anderen Rheinseite befindliche Wasserschutzgebiet Engerser Feld, dessen Rechtsverordnung 1994 vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, sichere die Trinkwasserversorgung in weiten Teilen des Westerwaldes. Damit befinde sich im Neuwieder Becken eines der bedeutendsten Grundwasservorkommen im nördlichen Rheinland-Pfalz.