Flut im Ahrtal: Aufbau teilzerstörter Gebäude an anderer Stelle auch förderfähig


Demnach besteht die Möglichkeit zum Ersatzbau an anderer Stelle dann, wenn das entsprechende Wohngebäude durch die Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 erheblich beschädigt wurde und das Grundstück gemäß Einschätzung der SGD Nord (Obere Wasserbehörde) bei einem erneuten Hochwasser wieder stark überflutet werden würde oder sich in einer besonders exponierten Lage zum fließenden Gewässer befindet. Damit sei eine Lage gemeint, bei der bei Hochwassern, die statistisch gesehen alle hundert Jahre vorkommen, mit anzunehmenden Fließgeschwindigkeiten eine besondere Gefahrenlage besteht oder die Einstauhöhe des Gebäudes bei über zwei Metern liegt. „Damit geben wir einerseits den Bewohnern des Ahrtals die Sicherheit, nach dem Wiederaufbau nicht unkalkulierbaren Gefahren ausgesetzt zu sein, und tragen andererseits unserem erklärten Ziel Rechnung, dem Fluss künftig mehr Raum zu geben“, meinte Eder.


„Es ist uns ein zentrales Anliegen, einen Aufbau zu fördern, der hochwasserresistent und nachhaltig ist. Er soll den Menschen ermöglichen, in ihrer Heimat zu bleiben und diese wiederaufzubauen. Mit den nun festgelegten Regelungen haben wir eine weitere wichtige Rechtssicherheit für die Betroffenen geschaffen“, so die Finanzministerin. Gebäudeeigentümer können die benötigte Bestätigung jetzt formlos bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord beantragen (Wiederaufbauhilfe-Ahrtal) und diese dann ihrem Antrag auf Wiederaufbau bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) beifügen.