Das Fischereirecht gewährt nur begrenzten Schutz vor wasserwirtschaftlichen Veränderungen. Diese Feststellung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Beschluss getroffen (Aktenzeichen 8 ZB 21.3252 vom 25.04.2022).
Der klagende Berufsfischer wendet sich gegen eine dem beigeladenen Landwirt erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Entnehmen von Wasser aus der Donau, führt der BayVGH in dem Beschluss aus. Mit Bescheid vom 5. Juli 2018 erteilte das Landratsamt Kelheim dem Beigeladenen bis 5. Juli 2023 die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Entnehmen von Wasser aus der Donau zur Bewässerung von Erdbeerfeldern mit einer maximalen Entnahmemenge von circa 3.100 Kubikmeter pro Monat und 15.000 Kubikmeter im Jahr. Die Erlaubnis wurde u.a. mit Bestimmungen zum Schutz von Belangen der Fischerei erlassen.
Kläger befürchtet Schädigung
des Fischbestands in der Donau
Der Kläger, der Fischereiberechtigter im Bereich der Entnahmestelle des Wassers ist, befürchtet infolge der erlaubten Wasserentnahme eine Schädigung des Fischbestands in der Donau. Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Drittanfechtungsklage des Fischers gegen den Bescheid mit Urteil vom 25. Oktober 2021 ab (Aktenzeichen RN 8 K 18.1159). Die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis führe den gutachterlichen Äußerungen der Fachberatung für Fischerei und des Wasserwirtschaftsamts zu keinem schweren und unerträglichen Eingriff in das Fischereirecht des Klägers oder eine Betroffenheit in dessen Substanz. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass die Wasserentnahme quantifizierbare Auswirkungen auf den Fischbestand nach sich ziehe, lehnte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Notwendigkeit eines substanziellen Eingriffs als unbehelflich ab.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg rechtskräftig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des VG Regensburg, die damit rechtskräftig geworden ist, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht sei ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, die dem Beigeladenen erteilte beschränkte Erlaubnis zur Entnahme von Wasser verletze den Kläger nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen als Fischereiberechtigter, heißt es in dem Beschluss.
Das Fischereirecht ist an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort vorherrschenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden, führt der VGH aus. Inhaltlich sei es darauf begrenzt, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht. Gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen gewähre das Fischereirecht deshalb nur einen beschränkten Schutz; es schützt nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen.
Gutachten des Wasserwirtschaftsamts und der Fischereifachberatung kommt besondere Bedeutung zu
Ausgehend von diesem Maßstab habe das Verwaltungsgericht eine schwere bzw. substanzielle Betroffenheit des Fischereirechts des Klägers verneint. Dabei habe es sich auf die amtlichen Auskünfte und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts und der Fischereifachberatung des Bezirks gestützt, denen regelmäßig eine besondere Bedeutung zukomme und auf die sich ein Tatsachengericht grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht stützen könne.
Der Zulassungsantrag setze sich damit nicht auseinander, sondern behaupte, ein substanzieller Eingriff in das Fischereirecht des Klägers könne bei ausreichend intensiver Sachverhaltsermittlung mittels Gutachtens nicht ausgeschlossen werden, was zu einer stattgebenden Entscheidung führen müsse. Damit werden aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils nicht dargetan, stellt der VGH fest.
Wie der VGH weiter ausführt, zeigt der Zulassungsantrag auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Der Kläger behaupte ohne nähere Begründung, die Auswirkungen der zugelassenen Wasserentnahme erscheine „nicht alltäglich prägend“ und die hieraus resultierende Rechtslage sei „nicht unkomplex“. Diesem Zulassungsvorbringen lasse sich das erforderliche Mindestmaß an Substanziierung nicht entnehmen, heißt es in dem Beschluss.
Frage zur Wasserentnahme nicht
fallübergreifend zu beantworten
Die Berufung ist dem VGH zufolge auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die vom Kläger angeführte Rechtsfrage, „ob eine Wasserentnahme, wie sie mit der hier streitgegenständlichen Erlaubnis zugelassen wird, ein Fischereirecht wie das des Klägers und Antragstellers in seiner Substanz betrifft, auch wenn Ähnliches bereits zur Frage anderweitiger Gewässerbenutzung entschieden worden sein mag“, betreffe in der Sache die einzelfallbezogene Anwendung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots, das eine Abwägung der widerstreitenden Belange der jeweils konkurrierenden Gewässerbenutzer erfordere. Sie lasse sich fallübergreifend weder bejahen noch verneinen und könne damit in einem Berufungsverfahren nicht allgemein gültig geklärt werden.
Gutachterlichen Aussagen vom Kläger
nicht ernsthaft erschüttert
Die nicht belegte Behauptung, das Sachverständigengutachten hätte ergeben, in welcher Intensität mit Substanz in das Fischereirecht eingegriffen werde, sei im Hinblick auf die Angabe, das Gutachten werde den Nachweis einer substanziellen Verletzung erbringen, spekulativ. Vorliegend lagen dem Verwaltungsgericht bereits gutachterliche Stellungnahmen der Fachberatung für Fischerei und des Wasserwirtschaftsamts vor, wonach die Auswirkungen auf den Fischbestand als „marginal“ bzw. „sehr sehr gering“ einzustufen seien, heißt es in dem Beschluss. In dieser konkreten prozessualen Situation durfte das Verwaltungsgericht vom Kläger eine Substanziierung der zu beweisende Tatsache verlangen. Das Verwaltungsgericht hätte in dieser Prozesssituation die Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auch darauf stützen können, dass der Kläger die in dem Verfahren bereits eingeholten gutachterlichen Aussagen nicht ernsthaft erschüttert hat.
Den Streitwert für das Zulassungsverfahren hat der VGH auf 5.000 Euro festgesetzt.