Um den ökologischen Zustand von Flüssen und Bächen zu verbessern und sie widerstandsfähiger gegenüber den Folgen des Klimawandels zu machen, benötigen sie mehr Fläche, so das UBA zum Hintergrund. Raumordnung, Bauleitplanung und die wasserwirtschaftliche Planung könnten jeweils einen Beitrag dazu leisten, wenn es darum gehe, Flächen für die Gewässerentwicklung zu sichern, müssten aber besser aufeinander abgestimmt werden.
Dabei bestehe ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf in erster Linie auf Seiten der Wasserwirtschaft, heißt es in dem Bericht. Auf Seiten der Raumordnung und Bauleitplanung sollten dagegen planerische Instrumente der Sicherung von Gewässerentwicklungsflächen im Rahmen des geltenden Rechts stärker genutzt werden, um ein Vollzugsdefizit zu vermeiden. Durch gesetzliche Ergänzungen wie die Aufnahme der Gewässerentwicklung als Grundsatz der Raumordnung in das Raumordnungsgesetz könne die Ausweisung von Gewässerentwicklungsflächen gefördert werden.
Hilfreich wäre es dem Bericht zufolge, wenn die Wasserwirtschaft der Raumplanung die fachlichen Informationen zu Gewässerentwicklungskorridoren anwendergerecht zur Verfügung zu stellen würde. Dies erfordere eine landesweite Berechnung und kartografische Darstellung der Gewässerentwicklungsflächen mit Raumbedeutsamkeit.
Raumordnung sollte sich auf
Bewirtschaftung nach
Flussgebietseinheiten einstellen
In einem zweiten Schritt sollten Maßnahmenprogramme verpflichtend in Gewässerentwicklungsplänen mit dem Mindest-Charakter eines Fachbeitrags, der in die raumordnerische Abwägung einfließt, konkretisiert werden. Die Raumordnung sollte sich in organisatorischer und verfahrensrechtlicher Hinsicht auf die unionsrechtlichen Vorgaben der Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten und die sechsjährigen Bewirtschaftungszyklen der Maßnahmenplanung einstellen, heißt es. Dem könne vor allem durch eine interregionale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gewässerentwicklung und durch Teilfortschreibungen der Raumordnungspläne Rechnung getragen werden.
Gegenüber Privatpersonen entfalteten die Festlegungen der Raumordnung nur eingeschränkte Wirkung, stellt der Bericht fest. Dies geschehe mittelbar insbesondere über Zulassungsgenehmigungen von Vorhaben und die Bindung an die Ziele der Raumordnung im Außenbereich, des Weiteren über die Anpassungspflicht der Bauleitplanung, so dass Flächen vor baulicher Nutzung auch gegenüber privaten Vorhaben gesichert werden könnten.
Für Gewässerentwicklungsflächen können jedoch unter Umständen nur in sehr begrenztem Umfang anthropogene Nutzungsmöglichkeiten verbleiben, insbesondere wäre die landwirtschaftliche Nutzung nur befristet bis zur hydromorphologischen Ausdehnung des Gewässers möglich. Daher müssten vorhandene Instrumente zur Verwirklichung raumplanerischer Festsetzungen gegenüber Stakeholdern bewertet und eventuell ergänzt werden. Hierzu besteht dem Bericht zufolge weiterer Forschungsbedarf.
Synergien mit dem Hochwasserschutz
Zur Verwirklichung raumplanerischer Festlegungen tragt u. a. die Stärkung von Beteiligungsrechten insbesondere bei der Umsetzung der Maßnahmenprogramme bei, heißt es weiter. Ein hohes Potenzial böten Synergien mit dem Hochwasserschutz, die noch stärker ausgeschöpft werden sollten, insbesondere im Hinblick auf Teilfortschreibungen von Raumordnungsplänen und die interkommunale und interregionale Zusammenarbeit. Eine Einbindung der Gewässerentwicklungsflächen in Hochwasserschutzgebiete sei grundsätzlich möglich.
Gleiches gelte für Synergien mit dem Naturschutz, insbesondere bei die Herstellung der Durchgängigkeit des Biotopverbundes. Eine Möglichkeit, die auf Akzeptanz stoße, sei die Nutzung von Gewässerentwicklungsflächen als Kompensationsflächen für naturschutzrechtliche Eingriffe.
Abseits der gesamträumlichen Planung sollte über die Einführung einer Schutzgebietskategorie für Gewässerentwicklungsflächen im WHG nach dem Vorbild der Hochwasserschutzgebiete und Wasserschutzgebiete nachgedacht werden, um für besonders schützenswerte und Gewässerentwicklungskorridore allgemeine Rechtsverbindlichkeit zu erreichen, regt der Bericht an.