Die vorgesehene Regelung führt nach Auffassung des Bundesrates zu einer schwer vollziehbaren Verknüpfung von Förderrecht nach dem EEG und dem Wasserrecht nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zudem verursache die Regelung auch wegen unbestimmter Rechtsbegriffe – die Förderung entfällt nach dem Entwurf, wenn die Anforderungen des WHG „in nicht unerheblichem Umfang nicht eigehalten werden“ - eine unzumutbare wirtschaftliche Unsicherheit für den Anlagenbetreiber, Verzögerungen beim Anlagenbetrieb sowie erheblichen bürokratischen Aufwand. Für wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahmen werde die Einhaltung der Anforderungen nach den Paragraphen 33 bis 35 WHG zur Mindestwasserführung, Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer und Wasserkraftnutzung ohnehin bereits im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates.
Tatsächliche Einhaltung der Anforderungen soll gestärkt werden
Dem Vorschlag hat die Bundesregierung widersprochen. Die Knüpfung der EEG-Förderung an die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen nach den Paragraphen 33 bis 35 WHG diene dazu, künftig bei Neuanlagen und bei neuen Leistungserhöhungen von Bestandsanlagen stärker darauf hinzuwirken, dass diese Anforderungen auch tatsächlich eingehalten werden, schreibt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung. Die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Landeswassergesetze seien – gerade auch mit Blick auf die Anreizwirkung des EEG – allein nicht ausreichend.
„Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie werden oft nicht eingehalten“
Nach vorliegenden Daten der Länder im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung würden die verbindlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zur Erreichung des guten ökologischen Zustands an Fließgewässerstrecken mit Wasserkraftnutzung häufig nicht eingehalten. Von Seiten der Länder sei darüber hinaus berichtet worden, dass derzeit auch die Bereitschaft von Betreibern, mit den Wasserbehörden bei der Einhaltung der gewässerökologischen Anforderungen zusammenzuarbeiten, oftmals verbesserungsbedürftig sei, so die Bundesregierung.
Anreize für die Betreiber, selbst aktiv zu werden
Vor diesem Hintergrund setze die Knüpfung der EEG-Förderung an die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen Anreize für die Betreiber von Wasserkraftanlagen, selbst aktiv dafür zu sorgen, dass diese Anforderungen tatsächlich eingehalten werden. Zugleich erleichtere sie der zuständigen Behörde, die Einhaltung dieser Anforderungen durchzusetzen. Im Übrigen gilt die Neuregelung im EEG zur Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen nur für Anlagen, die eine Vergütung nach dem EEG 2023 beanspruchen werden, jedoch nicht für die zahlenmäßig deutlich überwiegenden Bestandsanlagen, deren Vergütung sich nach früheren Fassungen des EEG richtet, heißt es in der Gegenäußerung.
Bundesregierung gegen
Streichung der Degression
Auch dem Vorschlag des Bundesrates, die Degression bei Wasserkraftanlagen zu streichen, hat die Bundesregierung nicht zugestimmt. Die Vergütung bei Wasserkraft werde nur um 0,5 Prozent pro Jahr abgesenkt; damit werde auch ein Anreiz gesetzt, Projekte möglichst zügig umzusetzen, so die Bundesregierung. Der Bundesrat hat argumentiert, eine Beibehaltung der Degression bei Wasserkraftanlagen würde deren bereits kritische Wirtschaftlichkeit noch weiter verschlechtern. Eine Degression erscheine nicht sachgemäß, denn die Wasserkrafttechnologie sei schon seit langem etabliert und entsprechend technisch ausgereift. Mit einem Wirkungsgrad von rund 85 bis 90 Prozent gehöre die Wasserkraft bereits heute zu der effizientesten Form der Stromgewinnung, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates.