BDEW: Wasserkraft gegenüber anderen Erneuerbaren Energien nicht diskriminieren


Wie der BDEW erläutert, wird im neuen § 2 EEG die besondere Bedeutung der Erneuerbaren Energien über das überragende öffentliche Interesse betont. Allerdings werde diese Regelung über Artikel 10 „Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes” für die Wasserkraft wieder ausgehebelt, indem dort steht, dass § 2 für Wasserkraft nicht gelte. Ein expliziter Ausschluss der Wasserkraft von dem „Vorrang für Erneuerbare Energien“ sei diskriminierend, heißt es in der Stellungnahme.


Abgrenzung zwischen Förderregime
und Ordnungsrecht erhalten


Der BDEW betont, dass mit dem EEG 2014 vom Gesetzgeber Wasser- und Energierecht bewusst getrennt worden seien. Die fachrechtlichen Anforderungen, die von Gewässernutzungen wie der Wasserkraft einzuhalten sind, seien bundesweit bereits über das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und in den jeweiligen Landeswassergesetzen geregelt. Diese Normen gewährleisteten, dass keine Anlagen errichtet und betrieben werden, die im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben stehen.

Diese klare Abgrenzung zwischen der rechtlichen Ausgestaltung des Förderregimes des EEG und den ordnungsrechtlichen Anforderungen des WHG müsse weiterhin bestehen bleiben. Die Einfügung des § 40 Absatz 4a EEG 2023 lehnt der BDEW deshalb ab. Dort wird geregelt, dass der Anspruch auf Förderung nur besteht, wenn für die Anlagen zum Zeitpunkt der Leistungserhöhung nachgewiesen wird, dass sie die wasserrechtlichen Anforderungen des Wasserhaushalsgesetztes (WHG) zu Mindestwasserführung, Durchgängigkeit und zum Schutz der Fischpopulation (§§ 33 bis 35 WHG) erfüllen. Gegen diesen Paragraphen haben sich auch Verbände der Wasserkraft ausgesprochen.


Betreiber können gezwungen sein,
Modernisierung zu unterlassen


Die aktuelle Regelung, wonach der Nachweis zu einer nicht zulassungspflichtigen Ertüchtigungsmaßnahme über einen Gutachter oder gleichwertige Belege erfolgt, hat sich nach Auffassung des BDEW bewährt. Zudem sei zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Neuanlage oder der zulassungsbedürftigen Leistungserhöhung durch die aktuelle Zulassung eine Konformität mit den §§ 33 bis 35 WHG gegeben. Der zuständigen Wasserbehörde sei es unbenommen, im Regelungsregime des Wasserrechtes die erforderlichen Anordnungen im Rahmen der Paragraphen des WHG zu treffen. Die Regelung des § 40 Absatz 4a EEG 2023 kann dem BDEW zufolge Betreiber zwingen, eine Modernisierung zu unterlassen, was den Steigerungsforderungen nach erneuerbaren Strom und somit dem EEG entgegenlaufe.


Wasserkraft leistet Beitrag
zu sicherer Stromversorgung


Grundsätzlich ist es nach Auffassung des BDEW nicht erforderlich, für etwaige Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ein öffentliches Interesse an Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien bzw. der Wasserkraft gesetzlich auszuschließen. Denn mit einer zukünftigen Anwendung des neu gefassten § 2 EEG würden nicht alle Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie genehmigt, vielmehr bedürfe es weiterhin der Einzelfallentscheidung.


Die Wasserkraft spiele ihre Stärke als speicherbarer Energieträger systemdienlich aus und leiste einen Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung, schreibt der BDEW. Deshalb diene auch die Überprüfung wasserrechtlicher Grenzen und - soweit ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich - die Schaffung erhöhter Flexibilität zur Systemstabilisierung dem Ziel einer nachhaltigen Stromversorgung. Entsprechende wasserrechtliche Anpassungen sollten unter Einbeziehung der Fach- und Rechtsbehörden als unwesentliche – eventuell befristete – Änderungen möglich sein. Damit könnten die Wasserkraftwerke – wie die Biomasse – kurzfristig einen wertvollen Beitrag als Spitzenlastkraftwerke liefern, heißt es in der Stellungnahme.         

                              

Keine nennenswerten
Kostensenkungen mehr zu erwarten


Des Weiteren lehnt der BDEW die degressionsbedingte Neufestlegung der anzulegenden Werte für Strom aus Wasserkraft in § 40 Abs. 1 des Entwurfs ab, da die Wasserkraft eine erprobte Technologie darstelle, bei der keine nennenswerten Kostensenkungen mehr zu erwarten seien. Die anzulegenden Werte sollten daher konstant bleiben und keiner Degression unterliegen.

Damit würde auch dem Gedanken der letzten Novelle gefolgt werden, mit der ein - nun aus beihilferechtlichen Gründen gestrichener - Wasserkraftbonus für Kleinwasserkraftanlagen eingeführt werden sollte, heißt es in der Stellungnahme. Damals sei zu Recht mit stark gestiegenen Aufwänden argumentiert worden - eine Degression stehe dazu in Diskrepanz.


Anforderung einer Erhöhung des
Leistungsvermögens reduzieren


Um bei Bestandsanlagen im Bereich der Wasserkraft das zusätzlich erschließbare Potenzial stärker ausschöpfen zu können, schlägt der BDEW vor, die Anforderung einer Erhöhung des Leistungsvermögens um mindestens zehn Prozent bei nicht zulassungspflichtigen Maßnahmen für Anlagen >5 MW in § 40 Absatz 2 Satz 2 EEG 2021 auf drei Prozent zu reduzieren. Durch technische Maßnahmen an Bestandsanlagen – etwa durch die Erneuerung von Maschinensätzen wie Turbinen, Generatoren oder Trafos – seien Steigerungen an der Leistung und insbesondere auch an der Erzeugung ohne zusätzliche Beeinflussungen der Gewässerstrecken machbar, heißt es in der Stellungnahme.