Die Antragstellerinnen wandten sich gegen die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Koblenz-Urmitz", die ein Grundwasservorkommen im nördlichen Rheinland-Pfalz schützt, so das BVerwG zum Sachverhalt. Die zehn Brunnen des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser sowie die acht Brunnen der Wasserwerk Koblenz/Weißenthurm GmbH versorgen mehr als 240.000 Einwohner mit Trinkwasser. Das Schutzgebiet mit einer Größe von ca. 1.745 ha befindet sich im Neuwieder Becken, einer zwischen den Städten Koblenz und Andernach gelegenen Talweitung des Rheins.
Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu
Das Oberverwaltungsgericht wies den Normenkontrollantrag überwiegend ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu (Aktenzeichen: 1 C 10840/19 vom 5.11.2020; EUWID 8.2021). Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen, die vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg hat.
Der von den Antragstellerinnen aufgeworfenen Frage komme keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie wollten geklärt haben, von welchen Entnahmemengen bei der Abgrenzung von Trinkwasserschutzgebieten auszugehen ist, insbesondere, ob es nur auf die Entnahmemengen ankommt, die zur Deckung des Bedarfs im Versorgungsgebiet des Wasserversorgers erforderlich sind, oder ob dazu auch die Versorgungsgebiete anderer Wasserversorger zählen. Dabei wollen die Antragstellerinnen wissen, ob es dabei nur darauf ankommt, dass sich das Grundwasserdargebot im maßgeblichen Gebiet verknappen und dass sich klimatisch bedingte Trockenperioden verschärfen werden, oder ob es auch darauf ankommt, in welchem Umfang dies der Fall sein wird. Sie warfen die Frage auf, ob eine auf Tatsachen gestützte Prognose darüber ausreiche, oder ob auch der zu erwartende Mehrbedarf rechnerisch durch eine auf Tatsachen gestützte Prognose ermittelt werden müsse.
OVG: Wasserbedarfsmengen zutreffend angesetzt
Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts werde im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Wasserbedarfsmengen einschließlich der Lieferungen an andere Wasserversorger auch mit Blick auf einen zu erwartenden steigenden Bedarf zutreffend angesetzt worden sind, so das Bundesverwaltungsgericht. Auf der Grundlage der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere zur Entwicklung von Industrie und Gewerbe, einer zu erwartenden Bevölkerungssteigerung sowie der Notwendigkeit von Versorgungsreserven auch für den Fall der Verschärfung klimatisch bedingter Trockenperioden habe das Oberverwaltungsgericht in einzelfallbezogener Würdigung das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG bejaht, wonach die Landesregierung Wasserschutzgebiete festlegen kann, um Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.
Gefährdungen vorsorglich ausschließen
Das OVG hatte unter anderem festgestellt, dass das unter Schutz gestellte Gebiet in einem Areal mit teilweise intensiven industriellen sowie gewerblichen Nutzungen und lediglich gering ausgebildeten Deckschichten liege. Grundsätzlich sei deshalb der quellennahe Teil des Einzugsgebiets zu schützen, um abstrakte Gefährdungen vorsorglich auszuschließen, wie sie etwa durch die Neuerrichtung baulicher Anlagen oder durch eine Verletzung der Deckschichten entstünden.
Auch die Mengenansätze der beiden Wasserversorger, auf denen die Abgrenzung der engeren und der weiteren Zone sowie die Unterteilung der weiteren Zone beruhen, seien erforderlich. Zwar lägen die für die Neuausweisung des Wasserschutzgebiets prognostizierten Entnahmemengen von insgesamt 16,95 Mio. m³/a über den bisherigen durchschnittlichen Mengen von 11,5 Mio. m³/a. Der neu zugrunde gelegte Wasserbedarf unterliege aber trotzdem keinen rechtlichen Bedenken, sodass die räumliche Dimensionierung der einzelnen Schutzzonen außer Frage stehe, so das OVG.
Weshalb „fremde“ Bedarfe nicht zu berücksichtigen sind,
zeigen Antragstellerinnen nicht auf
Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist nicht zu erwarten, dass in einem Revisionsverfahren weiterführende Aussagen zu den Fragen gemacht werden könnten, wann von einer derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung gesprochen werden kann oder unter welchen Voraussetzungen der Schutz einer künftigen Versorgung erforderlich ist. Die Antragstellerinnen zeigten auch nicht auf, weshalb - entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts - im Sinne der Fragestellung „fremde" Bedarfe unberücksichtigt bleiben müssten. Sie beließen es im Wesentlichen bei der Behauptung, ein „rechtlich erheblicher Unterschied" bestehe darin, dass die Fremdversorgung für den Wasserversorger, der die Brunnen im Wasserschutzgebiet betreibe und die Schutzgebietsfestsetzung beantragt habe, nicht mehr Wahrnehmung der Daseinsvorsorge im eigenen Gebiet, sondern wirtschaftliche Betätigung sei.
Die von den Antragstellerinnen der Sache nach als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob alternative Versorgungsmöglichkeiten bei bestehenden Brunnenanlagen geprüft werden müssen, habe das Oberverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund als nicht entscheidungserheblich offengelassen, heißt es im Beschluss des BVerwG.
Den Wert des Streitgegenstands hat das Bundesverwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren auf 400.000 Euro festgesetzt.