OVG Saarland weist Antrag gegen Landesdüngeverordnung zurück


Das OVG könne in einem Normenkontrollverfahren eine einstweilige Anordnung nur erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sei - dies sei im behandelten Fall aber nicht klar.


Im Rahmen einer Gesamtabwägung der Folgen einer vorläufigen Fortgeltung der angegriffenen Verordnung einerseits und deren vorläufiger Außervollzugsetzung andererseits müssten angesichts des hohen Stellenwerts des Schutzgutes des Gewässerschutzes und der sowohl verfassungsrechtlichen als auch europarechtlichen Verpflichtung des Landes zur ordnungsgemäßen Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben die privaten wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller zunächst zurückstehen, stellt das OVG fest.


Die Antragsteller sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die zum Teil über einem Grundwasserkörper liegen, dessen Zustand aufgrund erhöhter Nitratkonzentrationen wasserrechtlich als „chemisch schlecht“ eingestuft wurde und der nach der Landes-DüV als nitratbelastetes Gebiet ausgewiesen ist, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Diese Grundstücke unterliegen aufgrund der in der SaarlAVDüV vorgenommenen Gebietsabgrenzung bei ihrer Bewirtschaftung zum Schutz der Gewässer vor Nitrat-Verunreinigung besonderen Anforderungen bzw. Beschränkungen, die Ertragsminderungen erwarten ließen, deren voraussichtlicher Umfang streitig sei.


Eigentumsrecht kann Beschränkungen
unterworfen werden


Dabei verweist das OVG darauf, dass die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden kann, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen. Im vorliegenden Fall sei es offen, ob die Antragsteller die durch die Gebietsausweisung bewirkte Beschränkung in ihren Grundrechten hinzunehmen haben. So könnten nach derzeitiger Aktenlage belastbare Feststellungen zur Wahrung des Verursacherprinzips und damit auch zur Verhältnismäßigkeit der Gebietsausweisung mit den Erkenntnismöglichkeiten eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht getroffen werden.


Höherrangige Vorgaben zur
Umsetzung des Verursacherprinzips nicht eingehalten


Denn die Behörde sei – nach ihrer eigenen Einschätzung - trotz aller Bemühungen zur Zeit der Gebietsausweisung mangels valider Daten nicht in der Lage gewesen, für den streitgegenständlichen Grundwasserkörper eine emissionsbasierte Eingrenzung und deren Plausibilisierung nach den Vorgaben der AVV GeA zu leisten, stellt das OVG fest. Bei der verfahrensgegenständlichen Gebietsausweisung seien damit nicht alle höherrangigen Vorgaben zur Umsetzung des Verursacherprinzips innerhalb des Bundesgebiets eingehalten worden.


Faktische Befreiung durch den Bund „schwerlich vertretbar“


Zwar habe das Bundesumweltministerium in einem Schreiben vom Oktober 2020 die Auffassung geäußert, die vom Land praktizierte Plausibilisierung über die Messdaten, d.h. allein über den Immissionsansatz bewege sich im Rahmen AVV Gebietsausweisung. Nach Auffassung des OVG ist eine derartige Auslegung der AVV GeA und die damit einhergehende faktische Befreiung des Saarlandes durch den Bund von der Notwendigkeit einer emissionsbasierten Eingrenzung des auszuweisenden Gebiets aber „schwerlich vertretbar“.


Da damit weder feststehe, dass die landwirtschaftliche Nutzung aller im ausgewiesenen Gebiet gelegenen – unter anderem von den Antragstellern bewirtschafteten – Grundstücke zu einer die zulässigen Werte überschreitenden Nitratbelastung des Grundwasserkörpers beitrage, noch feststehe, dass sich die Gebietsausweisung bei Vorliegen der erforderlichen Daten und vollständiger Durchführung der zur Gewährleistung des Verursacherprinzips vorgesehenen Prüfung als rechtmäßig erweisen würde, können dem OVG zufolge belastbare Feststellungen zur Wahrung des Verursacherprinzips und damit auch zur Verhältnismäßigkeit der Gebietsausweisung mit den Erkenntnismöglichkeiten eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht getroffen werden.


Den Streitwert hat das OVG auf 7.500 Euro € festgesetzt.