Zwangsgeld darf wegen Nichterfüllung wasserrechtlicher Auflage angedroht werden


Die Antragstellerin wandte sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wegen der Nichterfüllung einer bau- und wasserrechtlichen Auflage. Das Landratsamt erteilte der Antragstellerin im Juli 2018 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mastschweinestalls mit Strohlagerhalle und Güllegrube auf ihrem Grundstück. Die Baugenehmigung enthält wasser-, abfall- und bodenschutzrechtliche Auflagen. Die relevante Ziffer betrifft die Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage des Vorhabens (JGS-Anlage).


Nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) muss der Betreiber JGS-Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen lassen, führt der VGH Beim Bau der Anlagen dürfen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.


Die Baugenehmigung wurde bestandskräftig, und Ende 2019 beantragte die Antragstellerin, in die Güllegrube ein Leckageerkennungssystem (LES) ohne die geforderten bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen einzubauen. Diesen Antrag nahm sie nach einer Anhörung, in dem die beabsichtigte Ablehnung des Antrags mitgeteilt wurde, zurückgenommen.


Landratsamt forderte Nachrüstung
des Leckageerkennungssystems


Das genehmigte Bauvorhaben wurde in der Folgezeit von der Beigeladenen als bauausführender Firma errichtet. Das eingebaute LES verfügt unstreitig über keine bauaufsichtliche Zulassung. Das Landratsamt forderte die Antragstellerin zur Nachrüstung des LES auf. Ansonsten werde die Auflage zwangsweise durchgesetzt. Die bauausführenden Firma lehnte die vom Landratsamt begehrte Nachrüstung aber schriftlich ab.


Im November 2020 drohte das Landratsamt der Antragstellerin für den Fall, dass die Auflage nicht bis zum 1. Februar 2021 erfüllt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Die Auflagen zur Baugenehmigung sowie die Ausführungsbestimmungen der AwSV-Anlage, sowie der TRwS A 792 in Verbindung mit den Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) nach Arbeitsblatt DWA-A 792 seien nicht eingehalten. Gegen die Zwangsgeldandrohung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte zugleich die behördliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.


Verwaltungsgericht verweist
auf öffentliches Interesse


Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit einem Beschluss ab (Aktenzeichen 13 K 6285/20 vom 11.5.2021). Nach der gebotenen Interessenabwägung habe das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin, einstweilen eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Unerheblich sei, ob die Baugenehmigung rechtmäßig sei. Im Vollstreckungsverfahren werde die Frage der Rechtmäßigkeit des vollstreckbaren Grundverwaltungsakts nicht mehr geprüft, so dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwendungen, die auf die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsaktes abzielten, nicht mehr berücksichtigt werden könnten.


VGH: Auflage „für eine professionelle
Adressatin zumindest erschließbar“


Auch die Beschwerde der Antragstellerin vor dem VGH blieb ohne Erfolg. So sei die Auflage der Behörde hinreichend bestimmt und somit vollstreckbar, heißt es in dem Beschluss. Die Auflage, dass beim Bau der JGS-Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden dürfen, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen, basiere auf gesetzlich definierten Begriffen und damit „für eine professionelle Adressatin wie die Antragstellerin zumindest erschließbar“: Das werde von ihr erwartet, zumal sie verpflichtet sei, einen Fachbetrieb zu beauftragen, heißt es in dem Beschluss.


Wasserrechtlicher Anforderungen
sind zu berücksichtigen


Der VGH betont, dass nach der erteilten Auflage beim Bau der Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden dürfen, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. Die Antragstellerin habe kein hinsichtlich seiner Bauart und seiner Bauprodukte bauaufsichtlich zugelassenes LES verwendet und dementsprechend keine Anwendbarkeits- und Verwendbarkeitsnachweise vorgelegt, heißt es in dem Beschluss.


Ob die tatsächlich verwendeten Bauprodukte bzw. Bauarten den in der Sache von ihnen zu erfüllenden wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen, sei für die Frage der Erfüllung der Auflage ohne Bedeutung, stellt der VGH fest. Ob die Auflage mit höherrangigem Recht im Einklang steht, bedürfe keiner Klärung.