Dimensionierung Wasserzähler
In vielen Fällen sind Wasserzähler der Größe Qn 3,5 bis 6 (bzw. Q3 4 bis 10 nach neuer Nomenklatur) eingebaut, die aufgrund der heutigen Nutzung als überdimensioniert anzusehen sind. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Wasserversorgungsunternehmen zum Austausch und Einbau eines kleineren - und genaueren - Zählers (i.d.R. Qn 2,5) verpflichtet ist, liegt mittlerweile einige Rechtsprechung vor.
Zuletzt (2013) hat das AG Mönchengladbach-Reydt die grundlegende Entscheidung des BGH aus 2010 hinsichtlich der Frage konkretisiert, aus welchem Anlass das Wasserversorgungsunternehmen zur Ermessensentscheidung verpflichtet ist. Danach wird die Ermessensentscheidung erstens dann geschuldet, wenn der Kunde einen Austausch fordert und zweitens dann, wenn der turnusgemäße Austausch des Wasserzählers erfolgt. Zum zweiten Punkt ist die Rechtsprechung allerdings (noch) nicht einheitlich bzw. es fehlen obergerichtliche Entscheidungen dazu.
Bisher nicht Gegenstand der Rechtsprechung ist die Frage, wer die Kosten trägt. Maßgeblich sind insoweit die Bestimmungen der Satzungen bzw. gemäß Vertragsbedingungen.
- AG Mönchengladbach-Reydt 2013 - 15 C 434/09 (externer Link)
- AG Mönchengladbach-Reydt 2013 - 15 C 531/10 (externer Link)
- Kurzfassung dazu aus Versorgungswirtschaft 6/2014 (pdf)
- BGH 2010 - VIII ZR 97/09 (externer Link)
- AG Düsseldorf 2012 - 34 C 11852/10 (externer Link)
- Fachbeirat Beratungsvorlage 2012 (pdf)