Eichfristen - Karenzfrist für Zählerwechsel wegen Corona
Wegen der aktuellen Corona-Krise konnten viele Wasserversorger keine Zählerwechsel mehr durchführen. Dies führt meist dazu, dass die eichrechtlich vorgeschriebenen Austauschintervalle nicht mehr eingehalten werden können. Auf Initiative der Fachverbände hat nun die Arbeitsgemeinschaft der zuständigen Eichaufsichtsbehörden einige Entscheidungen getroffen, die den Unternehmen insbesondere der Wasser-, Strom- und Gasversorgung die notwendige Rechts- und Planungssicherheit verschaffen.
Neue, ergänzende Regelung vom Februar 2021 (aktuell)
Die AG Mess- und Eichwesen hat ihr Infoblatt aktualisiert.
Neues Infoblatt der AGME (AG Mess- und Eichwesen) vom 24. Feb. 2021 (ext. Link)
Danach gilt, dass im Einzelfall auch für den Zeitraum nach 30. Juni 2021 eine Aussetzung des eichrechtlichen Vollzuges möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass das WVU diese Aussetzung beantragt und darin begründet und belegt, dass und warum sich die Überschreitung der Eichfrist aus den anhaltenden Einschränkungen der Corona-Pandemie ergibt.
Regelung vom März 2020 (veraltet)
Danach gilt folgendes:
1. Eine Überschreitung der Eichfrist bis Mitte 2021 bleibt ohne rechtliche Konsequenzen, der Vollzug des Eichrechts wird also insoweit ausgesetzt.
2. Die zur regulären Verlängerung von Eichfristen notwendigen Stichprobenverfahren können ebenfalls noch bis Mitte 2021 durchgeführt werden.
Download: Infoblatt der AGME (AG Mess- und Eichwesen) vom 27. März 2020 (pdf)