Funkwasserzähler

Funkwasserzähler und Datenschutz

Zunehmend werden sog. Funk-Wasserzähler angeboten bzw. bereits eingebaut, deren Zählerstand sich über Funk fernablesen lässt. Die Ablesung direkt am Wasserzähler entfällt. Einige Zähler bieten weitere Funktionalitäten, die z.B. für die Leckortung eingesetzt werden können. Der GStB konnte - gemeinsam mit anderen Fachberbänden - wichtige rechtliche Fragen, insbesondere bzgl. des Datenschutzes, mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) klären. Das Ergebnis wurde in einer gemeinsamen Erklärung festgehalten und in das GStB-Satzungsmuster eingearbeitet. Auf dieser Basis sollte nun der Einbau und Betrieb von Funkwassserzählern rechtssicher möglich sein.

Downloads


Anlass und Hintergrund:

In der Bevölkerung bzw. bei den Kunden kommen immer wieder Bedenken zur Sprache, insbesondere:

  • Strahlungsbelastung: Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass die Strahlenbelastung erheblich geringer ist als die beispielsweise von einem heute üblichen Mobiltelefon ausgehende; sie sei daher allgemein als unbedenklich anzusehen. Ob sich die Bedenken mit einer entsprechenden Information ausräumen lassen, sei allerdings einmal dahingestellt.
  • Informationelle Selbstbestimmung / Datenschutz: Hier geht es um die Erhebung und Erfassung personenbezogener Daten sowie die Datensicherheit, d.h. Schutz vor unbefugtem Zugriff. Ob es sich bei Zählerständen überhaupt um personenbezogene Daten handelt, ist durchaus strittig. Derzeit zeichnet sich ab, dass dies zu bejahen ist.
  • Unzulässiger Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG. Es gab offenbar Fälle, in denen Kunden den Einbau mit Hinweis darauf verwehrt haben.


Bereits 2017 hatten die Kommunalen Spitzenverbände gemeinsam mit dem VkU Landesverband Rheinland-Pfalz den Landesbeauftragten für Datenschutz angeschrieben und darum gebeten, die Voraussetzungen für eine rechtssicheren Einbau und Betrieb von Funkwasserzählern klarzustellen. Der beim Landesbeauftragten zuständige Referent nahm daraufhin im Oktober 2017 an einer Sitzung der AG Wasser des Fachbeirats Eigenbetriebe teil.

Daraufhin hatte der Landesbeauftragte die Anforderungen in zwei Antwortschreiben klargestellt und der GStB sein Satzungsmuster Allgemeine Wasserversorgungssatzung entsprechend aktualisiert.

2020 wurde die Angelegenheit nochmals aufgegriffen, nachdem in Hessen eine gemeinsame Erklärung der dortigen Verbände und des hessischen Landesdatenschutzbeauftragten herausgegeben worden war. Eine solche gemeinsame Erklärung liegt nun auch für Rheinland-Pfalz vor.

Wir gehen nunmehr davon aus, dass auf dieser Basis der Einbau und Betrieb von Funkwassserzählern rechtssicher erfolgen kann.