Öffentliche Trinkwasserspender - Änderung des WHG
Die laufende WHG-Änderung dient der Umsetzung der 2020 geänderten EU-Trinkwasserrichtlinie (2020/2184), die bis Anfang 2023 in nationales Recht umzusetzen ist. Die Änderungen betreffen einerseits den Zugang zu Leitungswasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen (Art. 16 Abs. 2). Damit soll der Zugang zu Trinkwasser verbessert werden. Die kommunalen Spitzenverbände kritisieren die Umsetzung im WHG, da hierzulande der Zugang zu Trinkwasser für alle Einwohner bereits längst vollständig gesichert sei. Eine andere Änderung betrifft die Umsetzung der Vorgaben der Art. 7 und 8 der gleichen EU-Richtlinie hinsichtlich der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser zur Verwendung als Trinkwasser. Hierzu wird die Ermächtigung für eine neue Bundesverordnung geschaffen.
Downloads
Erläuterungen (aus dem BMUV-Anschreiben)
Die Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020 über die Qualitat von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1ff.) ist bis zum 12. Januar 2023 in deutsches Recht umzusetzen. Dies erfordert [...] auch Anpassungen im Wasserhaushaltsgesetz sowie den Erlass einer neuen Bundesverordnung, für die der vorliegende Gesetzentwurf die erforderliche Ermächtigungsgrundlage schafft.
a) Öffentlicher Zugang zu Leitungswasser
Der Gesetzentwurf setzt zunächst die Regelung nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie um, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist (§ 50 Absatz 1 Satz 2 WHG neu). Ziel ist eine 1:1-Umsetzung.
Die Finanzierung der Maßnahmen obliegt den Ländern bzw. den Kommunen. Die Regelung bietet den Ländern weitgehende Flexibilitat, was Lage, Zahl und Art der Entnahmestellen angeht. Diese müssen jedoch öffentlich für jedermann zugänglich sein und ihre Zahl richtet sich im Wesentlichen nach dem Bedarf und den technischen Möglichkeiten in den Kommunen.
Der Erfüllungsaufwand ist noch nicht abschließend ermittelt. Das BMUV bittet die Träger der Wasserversorgung insoweit um Mitwirkung und verweist dazu als Arbeitshilfe auf den "Leitfaden Erfüllungsaufwand" (externer Link über Normenkontrollrat).
b) Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete
Der Gesetzentwurf schafft darüber hinaus die erforderliche Ermächtigungsgrundlage im Wasserhaushaltsgesetz für den Erlass einer Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben der Artikel 7 und 8 Richtlinie (EU) 2020/2184 hinsichtlich der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser zur Verwendung als Trinkwasser (§ 50 Absatz 5 WHG neu).