Löschwasserversorgung
Regelmäßig erfolgt die Löschwasserversorgung leitungsgebunden über das allgemeine Netz der Wasserversorgung. Aktuell stehen zwei Aspekte im Fokus. Dies ist zum einen die Entnahme von Löschwasser durch die Feuerwehren aus Hydranten und die dabei einzuhaltenden Maßnahmen zum Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigung. Zum anderen führte die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz zu Gesetzesänderungen im KAG, im LWG sowie im LBKG, um auch künftig die leitungsgebundene Löschwasservorhaltung bei der Kalkulation der Entgelte für die Trinkwasserversorgung ansetzen zu dürfen. Der Preis dafür: Die nicht-leitungsgebundene Löschwasservorhaltung geht künftig zu Lasten des Trägers des Brandschutzes aus allgemeinen Deckungsmitteln.
NEU: Leitfaden zur Löschwasservorhaltung (neue Seite)
1. Löschwasservorhaltung - Recht und Rechtsprechung
Auf Anregung u.a. des GStB hat der Landtag nach Beratung in zwei Landtagsausschüssen am 13.11.2019 ein Gesetz beschlossen, das zum Ziel hat, die Gebührenfähigkeit der Kosten für die Löschwasservorhaltung künftig rechtssicher zu ermöglichen. Das Gesetz wurde Ende November im GVBl. verkündet.
Auslöser war eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, wonach die Vorhaltung von Löschwasser nicht grundstücksbezogen erfolge und die dafür anfallenden daher auch nicht über die Entgelte für die Trinkwasserversorgung finanziert werden dürften. Darauf hin setzten sich der GStB, die Fachverbände (v.a. LDEW) sowie das MdI und das MUEEF für diese Gesetzesänderungen ein.
- GVBL. 2019, S. 333 vom 26.11.2019 (pdf)
- Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens (OPAL, Landtag RLP)
- Präsentation beim Werkleiterforum 2019 (pdf)
- Gesetzentwurf Landtags-Drs. 17/10298 vom 16. Oktober 2019 (pdf, 6 MB)
- Beschluss des OVG vom März 2019 (6 A 10460/18.OVG) – "Wallhalben"
Ältere Entscheidungen zur Löschwasservorhaltung
- Urteil des VG Neustadt vom März 2018 (4 K 9850/17.NW. rechtskräftig) – "Wallhalben"
- Urteil des OVG vom November 2010 (1 A 10588/10.OVG) – "Wehrborn"
- Urteil des OVG aus 1991 (1 A 10588/10.OVG) – Obiter dictum zur Löschwasservorhaltung