A. Die Rahmenbedingungen

A. Rechtliche und technische Rahmenbedingungen

Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen gegeben, die für den Betrieb eines kalten Nahwärmenetzes in kommunaler Trägerschaft von maßgeblicher Bedeutung sind.

1. Klimaschutz- und Energierecht

Für die Wärmeversorgung mittels eines Kalte Nahwärmenetzes sind zunächst die allemeinen Klimaschutz- und Energierechtlichen Regelungen maßgeblich. Hierzu gehören insbesondere:

  • Die Klimaschutzgesetze des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz verpflichten auch die Kommunen als öffentliche Aufgabenträger, die in ihrem Aufgabenbereich liegenden Beiträge zu einer möglichst raschen Reduktion der Treibhausgasimmissionen zu leisten.
  • Das Energiewirtschaftsgesetz EnWG ist für Wärmenetze nicht maßgeblich (sondern nur für Netze Gas und Strom). Dies gilt auch bezogen auf die Wegenutzungsrechte, die für die Leitungen gegebenenfalls erforderlich sind - § 46ff EnWG gelten hier nicht, sondern ausschließlich die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über die Nutzung fremder Grundstücke für Leitungszwecke gemäß BGB.
  • Die AVBFernwärmeV ist der Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber des Wärmenetzes (Lieferant) und den einzelnen Anschlussnehmern (Kunden). Sowohl vertragliche Vereinbarungen als auch Satzungsregelungen müssen den Vorgaben der AVBFernwärmeV entsprechend (analog AVBWasserV).
    Verträge bzw. Vertragsmuster, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert verwendet werden, sind rechtlich als allgemeine Versorgungsbedingungen zu werten und unter liegen in diesem Fall den Vorgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV. Mit der Folge, dass alle dort in den §§ 2 bis 34 genannten Regelungen gelten und zum Bestandteil des Versorgungsvertrages zu machen sind. Analog gilt das bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung über Satzungen.

2. Kommunalverfassungsrecht und kommunales Haushaltsrecht

Bei dem Betrieb eines Kalte Nahwärmenetzes handelt es sich grundsätzlich um ein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne von § 85 Abs. 1 GemO. Zu beachten sind daher insbesondere:

  • Das Gemeindewirtschaftsrecht in gemäß Gemeindeordnung,
  • das Gemeindehaushaltsrecht,
  • das KomZG sowie
  • die Eigenbetrieb- und Anstaltsverordnung
  • Vergaberecht


3. Planungsrechtliche Grundlagen


4. Energetischer Hintergrund und Technische Rahmenbedingungen