D.2.b Deckung ausgabewirksamer Verluste

D.2.b - Deckung ausgabewirksamer Verluste

Wenn die Einnahmenüberschüsse nicht ausreichen, um die (laufenden) finanziellen Verpflichtungen gegenüber Darlehensgebern (Tilgungen und Zinsen) nachzukommen, entsteht eine Finanzierungslücke, die als ausgabewirksamer Verlust bezeichnet wird. Gemäß den Vorgaben der EigAnVO ist ein solcher Verlust spätestens im Jahr nach seiner Entstehung vom Einrichtungsträger (das wäre hier also die Verbandsgemeinde) aus allgemeinen Deckungsmitteln auszugleichen. Gleiches gilt für sonstige Verluste, die nach Ablauf von fünf Jahren nicht durch Gewinne ausgeglichen werden können (vgl. § 11 Abs. 7 und 8 EigAnVO).

Soweit solche Verluste nur aus der Aufgabenübertragung einer oder einzelner Ortsgemeinden herrühren, ergibt sich die Problematik, dass der Verlustausgleich den VG-Haushalt insgesamt betrifft und damit umlagewirksam für alle Ortsgemeinden werden kann. Hierfür gibt es folgende Lösungsansätze:

  1. Erhebung einer Sonderumlage gemäß § 32 Abs. 2 LFAG.
    Eine Sonderumlage gleicht die bei der Verbandsgemeinde erwachsenden Lasten aus der Aufgabenübernahme aus, denen bei der Gemeinde ein entsprechender Vorteil entgegensteht, da sie von der Aufgabe entlastet wurde.
    Diese Sonderumlage würde also so bemessen, dass sie die belastenden Verluste im VG-Haushalt nach § 11 Abs. 7 und 8 EigAnVO vollständig ausgleicht.
    Die Sonderumlage nach § 32 Abs. 2 LFAG würde von der Verbandsgemeinde gegenüber der / den betreffenden Ortsgemeinde/n per Verwaltungsakt (Umlagebescheid) erhoben (Nell/Beucher: Der kommunale Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz. PdK RhPf E-1 unter 9.1 Sonderumlagen; noch zur inhaltsgleichen Vorgängerregelungen in § 26 Abs. 2 LFAGaF.). Die Bemessung der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage bleibt somit unberührt.

  2. Ausgleich auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung
    Nach § 32 Abs. 2 LFAG darf eine Sonderumlage jedoch nur dann erhoben werden, soweit der Vorteil nicht bereits auf andere Weise ausgeglichen wird. Die Sonderumlage ist somit nachrangig zu z.B. einer freiwilligen und einvernehmlichen Vereinbarung über den Verlustausgleich (öffentlich-rechtlichen Vertrag).
    Eine solche Kostentragungsvereinbarung hat den Vorteil, dass sie die Möglichkeit bietet, die Vertragsinhalte entsprechend den indiviuduellen Wünschen der Parteien in gegenseitigem Einvernehmen auszugestalten und auch sonstige, begleitende Vereinbarungen zu treffen. Denkbar wäre beispielsweise, auch die Frage der Deckung nicht ausgabenwirksamer Verluste zu regeln.

Empfehlung:
Freiwillige Vereinbarungen sind der Sonderumlage aller Erfahrung nach immer vorzuziehen und sollten daher angestrebt werden.