A.2 - Eigenbetriebsrecht

Eigenbetriebsrecht

Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 85 Abs. 1 als Eigenbetriebe führen oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) verwalten, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen.

Der Eigenbetrieb ist als rechtlich unselbständiges Sondervermögen nicht Bestandteil des Haushaltes, sodass eine Herauslösung aus dem Haushalt mit dieser Organisationsform erreicht wird.

Diese Organisationsform stellt eine klassische Durchführungsform für die Führung eines wirtschaftlichen Unternehmens dar, und ist insbesondere geeignet, wenn keine weiteren Partner (Kommunen oder Private) beteiligt werden sollen.

Organisatorisch ist der Eigenbetrieb gekennzeichnet durch die Organe des Werkleiters und des Werkausschusses sowie hier durch den Gemeinderat als oberstes Beschlussgremium. Die Aufgaben und Zuständigkeiten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 86 GemO sowie der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland Pfalz vom 05.10.1999 (EigAnVO).

Je nach dem, in welcher Trägerschaft sich der Eigenbetrieb befindet, ist der Gemeinderat oder der Verbandsgemeinderat gemäß § 2 EigAnVO das oberste Beschlussgremium des Eigenbetriebs. Hier werden die wesentlichen Entscheidungen getroffen, die letztlich auch Werkausschuss und Werkleitung binden.

Insbesondere – aber nicht ausschließlich – ist der Verbandsgemeinderat zuständig für die

  • Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung,
  • Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplans,
  • Feststellung des Jahresabschlusses,
  • Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,
  • Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss im Rahmen der für die Prüfung der Eigenbetriebe gelten den besonderen Vorschriften.

Der Werkausschuss ist gemäß § 3 EigAnVO grundsätzliches Willensbildungsorgan des Eigenbetriebs. Er hat sich ausschließlich mit Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu befassen und insbesondere die Werkleitung zu überwachen sowie Entscheidungen des Verbandsgemeinderats vorzubereiten.

Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb innerhalb der in § 4 Abs. 1 EigAnVO aufgezeigten Grenzen selbständig. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, wofür sie alleine zuständig ist. Außerdem ist sie für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. Dabei ist ihr eine ausreichende Selbstständigkeit der Entschließung einzuräumen. Im Werkausschuss bestehen demgegenüber ausreichende Möglichkeiten zur Einflussnahme und Kontrolle.