C.x Betriebsführung durch Dritte

C.x Betriebsführung durch Dritte

Im Betriebsführungsmodell bleibt die Gemeinde Aufgabenträger und Eigentümer ihrer Einrichtung. Die notwendigen Arbeiten führt sie jedoch nicht selbst durch, sondern beauftragt einen Dritten mit der Betriebsführung der Anlage, die in der Regel den Betrieb, die Wartung und die Instandhaltung sowie die technische und kaufmännische Verwaltung. Auch die Betriebsführung von Teilaufgaben ist möglich (z.B. nur technische Betriebsführung).
Somit erübrigt sich aber für diesen Fall der Aufbau eigenen Personals und eigenen technischen Know-hows bei der Gemeinde.

Nachfolgend wird unterschieden zwischen der Betriebsführung durch die Verbandsgemeinde, in aller Regel im Rahmen des Eigenbetriebs VG-Werke, und der Betriebsführung durch private Dritte.

1. Betriebsführung durch die VG bzw. die VG-Werke

Aufgrund ihrer Aufgaben verfügen die VG-Werke in aller Regel über die notwendige Organisationsstruktur mit betriebswirtschaftlichem Know-how und technischem Personal, um auch ein kaltes Nahwärmenetz bauen und betreiben zu können. Ggf. fehlendes technisches Know-how müsste durch entsprechende Fortbildungen und zusätzliches Personal erworben werden. Im Einzelfall könnte sich die VG-Werke für spezielle Aufgaben und Fragestellung wiederum privater Dritter bedienen, um eine "Rundumversorgung" sicherstellen zu können.

Rechtliche Unsicherheiten bestehen noch zur Anwendung des Vergaberechts bzw. zur Umsatzsteuerpflicht, so dass hier im Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen ist, ob bzw. welche Vorschriften hier anzuwenden sind.

Zur Begründung der Vergabe- bzw. Umsatzsteuerfreiheit kann vor allem § 67 Abs. 7 GemO herangezogen werden, wonach eine Verbandsgemeinde ihre Ortsgemeinden im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unterstützen kann, wenn diese ihre Aufgaben nicht vollständig selbst erfüllen können. Damit wäre eine Übernahme des Betriebs und der Unterhaltung durch die Verbandsgemeinde auf Grundlage des Kommunalrechtes möglich.

Vorteile:

  • Keine Gewinnerzielungsabsicht im Vergleich zur Betriebsführung durch private Dritte
  • U.U. keine eine Ausschreibungspflicht für diese Dienstleistung (wäre gesondert zu prüfen)
  • U.U. auch keine Umsatzsteuerpflicht für das Entgelt für die Betriebsführung (wäre noch gesondert zu prüfen)

Nachteile:

  • Die Übernahme einer solchen Betriebsführungsaufgabe erfordert eine entsprechende Anpassung der Betriebssatzung.
  • Es entsteht ein Dreiecksverhältnis: Stadt – Verbandsgemeinde – Energieabnehmer, das abrechnungstechnisch aufwändiger ist und auch in der Abstimmung der Beteiligten komplizierter ist.


2. Betriebsführung durch einen privaten Dritten

Ein privater Dritter als Betriebsführer kommt immer dann in Betracht, wenn dieser bereits entsprechende Erfahrungen beim Betrieb von (kalten) Nahwärmenetzen verfügt und dieses Know-how einbringt. Hieraus können Kostenvorteile entstehen, da der Aufbau eigenen Personals und Know-hows entbehrlich ist.

Vorteile:

  • Etablierte Strukturen und Betriebserfahrungen mit Nahwärmenetzen;
    dadurch Effizienz- und damit auch Kostenvorteile.

Nachteile:

  • Gewinnorientierung privater Dritter, d.h. zusätzlicher Gewinnaufschlag, der dem vorgenannten Kostenvorteilen entgegenläuft.
  • Das Entgelt für die Betriebsführung unterliegt der Umsatzsteuer; je nach Ausgestaltung der gemeindlichen wirtschaftlichen Betätigung u.U. kein Vorsteuerabzug möglich.
  • Diese Dienstleistung unterliegt dem Vergaberecht, ist also in aller Regel ausschreibungspflichtig.